Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Ausführung des Reichsstempelgesetzes ꝛc.) 289 
§ 5. 
Zu Abschnitt XlI (Versicherungen) § 201 Abs. 6 daselbst. 
Anträge auf Zulassung zum Abrechnungsverfahren sind bei der Oberzoll- 
direktion für den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt, für das Amt 
Allstedt mit Oldisleben und den Bezirk des Vordergerichts Ostheim bei dem Groß- 
herzoglichen Generalzolldirektor in Erfurt, anzubringen. Den Anträgen ist Ab- 
schrift des Musters zu den Geschäftsbüchern beizufügen, in denen das Stempel- 
aufkommen nachgewiesen werden soll. 
Die Abschlagszahlungen sind schriftlich nach einem von der Steuerstelle vor- 
zuschreibenden Muster anzumelden. Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen ein- 
zureichen, von denen eine, mit Empfangsbestätigung versehen, zurückgegeben wird. 
Diese Bestimmung findet auch auf die endgültige Abrechnung Anwendung. 
Wird auf Grund von §201 Abs. 3 die Anrechnung des nach der endgültigen 
Abrechnung zuviel gezahlten Betrags beantragt, so ist der Beleg über die endgültige 
Abrechnung dem Beleg über die Abschlagszahlung beizufügen. Ist die endgültige Ab- 
rechnung in demselben Vierteljahr erfolgt, so genügt der Hinweis auf die Nummer 
des Anmeldungsbuchs. « 
86. 
Zu 8 207 Abs. 3 daselbst. 
Wegen des Erstattungsverfahrens findet § 3 sinngemäße Anwendung. 
§ 7. 
Zu Abschnitt XIII (Allgemeine Bestimmungen) § 216 das. 
Als Beamter zur Prüfung des Reichsstempelwesens (ordentlicher Prüfungs- 
beamter) wird ein Mitglied der Oberzolldirektion (§ 5) bestellt (zurzeit Regierungs- 
rat Feldhege in Erfurt, siehe Ministerialbekanntmachung vom 21. April 1908, 
Regierungsblatt S. 105). Der Prüfungsbeamte kann sich nach näherer Anord- 
nung des Präsidenten der Oberzolldirektion der Hilfe von Rechnungsbeamten der 
Oberzolldirektion bedienen. 
Die Prüfung der Abgabenentrichtung nach den Tarifnummern 6 und 7 wird 
den Bezirksoberkontrolleuren als besonderen Prüfungsbeamten übertragen. Die Ober- 
zolldirektion kann diesen auch die Überwachung der Abgabenentrichtung nach der 
Tarifnummer 10 bei denjenigen Stellen, bei denen sonstige reichsstempelpflichtige
	        
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