Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

290 (Ausführung des Reichsstempelgesetzes 2c.) 
Geschäfte nicht vorzukommen pflegen, sowie die Prüfung der Abgabenentrichtung 
nach Tarifnummer 12 übertragen. Ebenso ist die Oberzolldirektion befugt, andere 
Beamte gleichen oder höheren Ranges als besondere Prüfungsbeamte zu bestellen. 
Die Befugnis des in Abs. 1 genannten Beamten zur Vornahme der in 
Abs. 2 erwähnten Stempelprüfungen bleibt unberührt. 
Behörden und Beamte einschließlich der Notare haben dem Prüfungsbeamten 
die zur Prüfung der Abgabenentrichtung nach den Tarifnummern 1 A und 11 er- 
forderlichen Register und Akten auf dessen Verlangen in ihren Geschäftsräumen 
während der üblichen Geschäftsstunden zugänglich zu machen. 
liber den Verlauf der Stempelprüfung ist in sinngemäßer Anwendung der 
Vorschriften in § 223 der Ausführungsbestimmungen eine Aufzeichnung zu 
machen, die der geprüften Stelle in Abschrift zuzufertigen ist. 
Zu den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungen hat sich die geprüfte 
Stelle zu äußern. Wird eine Erinnerung anerkannt und ist zu ihr ein Fehl- 
betrag nachzubringen, so hat die geprüfte Stelle den Fehlbetrag einzuziehen und 
an die Steuerstelle abzuführen. 
Werden Erinnerungen nicht als berechtigt anerkannt, so hat der Prüfungs- 
beamte, sofern er die Erinnerung nicht fallen läßt, die Entscheidung der Ober- 
zolldirektion (8 5) einzuholen. 
Die in § 217 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene Prüfung 
erfolgt durch den Vorstand des Stempel= und Erbschaftssteueramts Abt. III in 
Magdeburg. 
8 8. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen das Reichsstempelgesetz oder seine Ausführungs- 
bestimmungen ist nach den für das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhand- 
lungen gegen die Zoll= und Steuergesetze bestehenden Bestimmungen zu verfahren. 
Weimar, den 27. November 1913. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Ginanzen. 
Hunnius. 
  
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