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Der § 1 der Ministerialverordnung vom 28. März 1911 (Regierungsblatt
S. 25) zur weiteren Ausführung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911
wird aufgehoben.
8 2.
Die Entscheidung über Gesuche, die Steuer aus Billigkeitsgründen zu er—
lassen oder zu erstatten, wird für die nach dem 30. Juni 1913 eingetretenen Steuer-
fälle dem Gemeinderate der Gemeinde übertragen, in deren Kasse die Steuer fließt.
Diese Zuständigkeit des Gemeinderats erstreckt sich auch auf den Anteil des Staates
an der Steuer, so lange ein solcher erhoben wird.
Weimar, den 1. Dezember 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 146.) Ministerlalbekanntmachung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der
Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908 hin-
sichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke.
Auf Grund des Art. 18 der Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen,
vom 11. März 1908 (Regierungsblatt S. 107) wird bestimmt, daß die Ausschluß-
frist von 6 Monaten, vor deren Ablauf die im Art. 19 derselben Verordnung
zum Zwecke der Anlegung des Grundbuchs vorgeschriebenen Anmeldungen beim
Grundbuchamt (Amtsgericht) zu erfolgen haben,
für den Gemeindebezirk Stobra (Amtsgerichtsbezirk Apolda),
für den Gemeindebezirk Geheege (Amtsgerichtsbezirk Auma),
für den zum Gemeindebezirk Dönges mit Weißendiez gehörigen Orts= und
Flurbezirk Dönges (Amtsgerichtsbezirk Eisenach),
für den zum Gemeindebezirk Ettenhausen gehörigen Flurbezirk Hetzeberg
(Amtsgerichtsbezirk Eisenach),
für den Gemeindebezirk Stockhausen (Amtsgerichtsbezirk Eisenach),
für den Gemeindebezirk Utteroda (Amtsgerichtsbezirk Eisenach),
für den zum Gemeindebezirk Dönges mit Weißendiez gehörigen Flurbezirk
Weißendiez (Amtsgerichtsbezirk Eisenach),
für den zum Gemeindebezirk Frauensee gehörigen Flurbezirk Knottenhof
(Amtsgerichtsbezirk Gerstungen),