Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

298 (Dienstauszeichnungen für Unteroffiziere pp.) 
1. 
Auf die Dienstauszeichnung erster Klasse gibt die vollendete 15 jährige, auf 
die zweiter Klasse die vollendete 12 jährige und auf die dritter Klasse, wie bisher, 
die vollendete 9jährige Dienstzeit Anspruch. 
2. 
Die Dienstauszeichnungen bestehen künftig: 
a) für die erste Klasse aus einem Kreuz von Kupfer, 
b) für die zweite Klasse aus einer Medaille von Bronze, 
c) für die dritte Klasse aus einer Medaille von Argentan. 
Die erste Klasse führt im Mittelschild auf der Vorderseite Unsern Namenszug 
mit der Krone, auf der Rückseite die Zahl XV, Höhe und Breite 35 mm, 
die zweite Klasse auf der Vorderseite Unsern Namenszug mit der Krone 
mit der Umschrift „Treue Dienste bei der Fahne“, auf der Rückseite die Zahl 
XIL, Durchmesser 30 min, 
die dritte Klasse auf der Vorderseite Unsern Namenszug mit der Krone mit 
der Umschrift „Treue Dienste bei der Fahne“, auf der Rückseite die Zahl IX, 
Durchmesser 30 mm. 
Die Dienstauszeichnungen werden am landesfarbigen Bande an der Ordens- 
schnalle getragen. 
3 
Die Personen des Soldatenstandes, die am Tage der Veröffentlichung dieses 
Statutnachtrags noch dem stehenden Heere angehören, sowie die im Dienste befind- 
lichen Gendarmen erwerben die Dienstauszeichnung nach der neuen Bestimmung. 
Von ihnen schon erworbene Auszeichnungen sind gegen solche neuer Art umzu- 
tauschen. 
Andere Personen können die erworbenen Dienstauszeichnungen in der neuen 
Form auf eigene Kosten anlegen. Die verkürzten Tragezeiten haben jedoch hierbei 
keine rückwirkende Kraft. 
Weimar, den 20. Dezember 1913. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
 
	        
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