Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Lichtspielunternehmungen.) 11 
der Flamme bildet, oder Mischbrenner, bei denen sich das Gasgemenge innerhalb 
des Brenners mischt, benutzt werden. Bei Mischbrennern muß hinter der Austritts- 
öffnung eine Schutzvorrichtung, z. B. Drahtgaze, vorhanden sein, die das Hinein- 
schlagen der Flamme in die Mischkammer verhindert. 
Gleiche Vorrichtungen sind in der Brennstoffleitung anzubringen und zwar 
eine dicht hinter dem Brennstoffbehälter und eine vor der Mischkammer. 
An dem Behälter und an der Mischkammer müssen metallene Ansätze vorhanden 
sein, in denen sich die Schutzvorrichtung gegen das Zurückschlagen der Flamme be- 
findet und an denen die Brennstoffleitung fest angebracht sein muß. 
Bei Benutzung von Ather-, Benzin= oder Gasolin-Kalklicht muß die zur Speisung 
der Flamme dienende Flüssigkeit in einem außerhalb des Lichtquellengehäuses unter- 
gebrachten Behälter aufbewahrt werden. Der Flüssigkeitsbehälter muß poröse Stoffe 
enthalten, welche die Flüssigkeit in sich aufsangen. 
Der Behälter ist von der Lichtquelle mindestens 1,0 m entfernt zu halten. 
Die Saunuerstoff= und Gasleitung müssen durch gute und sicher mittelst Ver- 
schraubung oder Drahtbindung befestigte Schläuche hergestellt werden. 
12. Sauerstoff darf nur in Stahlzylindern aufbewahrt werden, die gegen Um- 
fallen sicher zu verwahren sind. 
13. Die Lichterzeugung für den Apparat muß in einem aus Stahl= oder Eisen- 
blech hergestellten Kasten erfolgen, der an der Innenseite gegen strahlende Hitze ge- 
schützt ist (Doppelwandung mit Luftschicht oder innere Asbestbekleidung). Luftlöcher 
in den Wänden sind nach Möglichkeit durch engmaschige Drahtgaze zu schließen. 
Sauerstoff- 
behälter. 
Gehäuse der 
Lichtquelle. 
14. Am Apparattische, dessen Platte entweder ganz aus Eisen bestehen oder Apparattisch. 
mit Eisenblech bekleidet sein muß, ist an geeigneter Stelle ein mit Wasser gefüllter 
Metallbehälter für heiße Kalkreste oder ausgewechselte Kohlenstifte anzubringen. 
15. Zwischen dem Lichtquellengehäuse und den silmführenden Teilen des 
Apparats muß eine Schutzwand oder dergleichen vorhanden sein, wodurch eine Be- 
rührung des Films mit dem Gehäuse auch bei fehlerhaftem Laufe verhindert mird. 
16. Zwischen der Lichtquelle und dem Filmstreifen muß eine Vorrichtung 
angebracht sein, welche bei zu langsamer Vewegung und beim Stillstehen der Films 
den Lichtstrahl selbsttätig abblendet. 
Diese selbsttätig wirkende Blende muß im Falle des Versagens auch vom 
Bedienungsmann durch einen einfachen Handgriff geschlossen werden können, andern- 
falls muß noch eine von Hand zu bedienende Blende vorhanden sein. 
Schutzwand. 
PBlenden.
	        
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