(Säuglingspflegerinnen.) 301
d) die Grundlehren der allgemeinen Hygiene, insonderheit über die Bedeutung
der Wohnung und Kleidung für den Säugling,
eE) die frühzeitige Erkennung von Gesundheitsstörungen, besonders von Er-
nährungsstörungen und die ersten selbständigen Maßnahmen bei solchen
Störungen bis zur Ankunft des Arztes, sowie die hauptsächlichen Grund-
sätze und Fertigkeiten in der Pflege des kranken Säuglings, soweit sie
in der Familienpflege unter Leitung des Arztes notwendig sind,
f) die Erziehung der Kinder im ersten Lebensjahr,
g) die Reinigung des Zimmers und Instandhaltung der Kleider und Wäsche
des Säuglings,
h) die Grundlehren der sozialen Fürsorge für Säuglinge und Mütter.
9#ü10.
Die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung werden für jede geprüfte
Person in einer Niederschrift vermerkt, die von den beiden Mitgliedern der Prüfungs-
kommission unterschrieben wird.
11.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Prüfende dafür stimmen.
§ 12.
Wenn die Prüfung bestanden ist, so reicht der Vorsitzende die Prüfungsverhand-
lungen an das Staatsministerium behufs staatlicher Anerkennung der Säuglings-
pflegerin ein.
Im Falle der Anerkennung wird ein Ausweis nach anliegendem Muster erteilt.
Tritt eine Bewerberin ohne eine nach dem Urteile der Prüfungskommission
genügende Entschuldigung im Laufe der Prüfung zurück, so ist die Prüfung voll-
ständig zu wiederholen.
Die Wiederholung der nicht bestandenen oder ohne Entschuldigung abgebrochenen
Prüfung ist nicht öfter als zweimal und frühestens nach 6 Monaten, spätestens
nach einem Jahre zulässig.
Ausnahmen können vom Staatsministerium aus besonderen Gründen ge-
stattet werden.