12 (Lichtspielunternehmungen.)
Bildfenster. 17. Der vor der Linse (also in dem Fenster des Apparats) befindliche Film-
abschnitt muß so geschützt sein, daß dort auftretende Flammen andere Filmteile
nicht erreichen können. #
Betriebsrollen. 18. Der zur Vorführung bestimmte Film muß sich von einer offenen Metall-
rolle mit seitlichen Begrenzungsscheiben abwickeln und zwangläufig auf eine gleich-
artige Rolle aufwickeln. Die seitlichen Begrenzungsscheiben müssen soviel Luft-
zutrittsöffnungen haben, daß der Film unter Vermeidung von Rauchentwickelung
mit offener Flamme abbrennen kann.
Die Rollen sind durch geeignete Vorrichtungen so zu schützen, daß eine Ent-
zündung der aufgewickelten Films verhindert wird.
Aulbewahrung 19. Sämtliche Films mit Ausnahme je eines im Apparat bezw. auf der
Umwickelvorrichtung befindlichen sind in feuersicheren, selbsttätig schließenden Be-
hältern unterzubringen. Diese Behälter müssen mindestens 1 m vom Fußboden
entfernt an der Wand angebracht und so eingerichtet sein, daß jeder einzelne Film
von den anderen völlig feuersicher getrennt ist.
“ 20. Erfolgt das Umspulen der Films nicht im Apparatraum, sondern in
einem besonderen Raume, so muß dieser in bezug auf Feuersicherheit den gleichen
Anforderungen entsprechen.
Die Umspulvorrichtung muß soweit wie möglich von den Apparaten entfernt
sein; sie darf nicht durch den Vorführer bedient werden.
Weleuchtung. 21. Die Beleuchtung des Apparatraums darf nur durch elektrisches Glüh-
licht erfolgen oder, falls kein elektrischer Strom vorhanden ist, durch Gaslicht
oder Kerzeulicht in geschlossenen Laternen. Ofen mit offener Feuerung dürfen
in dem Raume nicht aufgestellt werden.
etglörder. und 22. Heizkörper und elektrische Widerstände müssen mindestens 1,0 m vom
Widerstande. Apparat entfernt und allseitig mit einem Schutzgitter umgeben sein.
Feuerlösch- 23. Neben dem Apparat müssen ein mit Wasser gefüllter Eimer, ein nasser
geräte. Scheuerlappen und eine flammensichere Decke bereit gehalten werden.
B. Zuschauerraum.
Ausgänge 24. Ausgänge, Treppen und Gänge müssen so angeordnet sein, daß bei einem
und Treppen. Brande eine sichere und schnelle Entleerung des Zuschauerraums gewährleistet ist.
Ausgangstüren. 25. Alle Ausgangstüren müssen die deutliche Aufschrift „Ausgang“ führen,
nach außen schlagend und so eingerichtet sein, daß sie von innen durch einen in