Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

310 (Landesirrenheilanstalt.) 
seelsorgerischen Zuspruch, für ihre Pflege und Wartung, für die ihnen verordneten 
Bäder und für Arzneien ist, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist, ein 
Pensionspreis zu bezahlen, der für Klasse la täglich 7 —M 25 % für Klasse 1b 
täglich 6 25 und für Klasse II täglich 4 — 20 F beträgt. 
Für Kranke, die Staatsangehörige des Großherzogtums und zur Staats- 
steuer im Großherzogtum herangezogen sind, ermäßigt sich der tägliche Pensions- 
preis in allen Klassen je um 1-#. 
Ebenso wird für Mitglieder der auf Grund der reichsgesetzlichen Kranken- 
versicherung errichteten Krankenkassen mit dem Sitz im Großherzogtume der Pensions- 
preis in Klasse II um täglich 1-# ermäßigt. 
Der Tag des Austrittes wird dann nicht berechnet, wenn der Kranke die An- 
stalt spätestens nach dem ersten Frühstück verläßt. 
13. 
Neben dem Pensionspreis sind von dem Kranken ferner (vergl. § 11) beson- 
ders zu erstatten: die Aufwände für besonders kostspielige Medikamente, für künst- 
liche Nährmittel, für Mineralwasser, für Delikatessen, die auf besonderen Wunsch 
der Kranken angeschafft werden, und für Spirituosen aller Art, für Verbandmittel, 
Bandagen, Bruchbänder, Brillen und ähnliche Hilfsmittel, für Benutzung des Röntgen- 
apparates zu Durchleuchtungs= oder Heilzwecken, für das Reinigen der Leibwäsche, 
sofern es überhaupt durch die Anstaltsverwaltung vermittelt wird. Diese Aufwände 
werden dem Kranken mit dem Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. 
Der Betrag für sonstige mit der ärztlichen Behandlung und der Verpflegung nicht 
zusammenhängende Bedürfnisse des Kranken, so z. B. für beschaffte Kleidungs= und 
Wäschestücke, für Zigarren, Beköstigung bei Spaziergängen, Rasierlöhne, wird von 
der Anstaltskasse verlegt und aus dem Vorschuß für den Kranken (§8 3) bestritten. 
C. 
Besondere Bedingungen für die Klasse III. 
Die Unterbringung der Kranken erfolgt nur in der Landesirrenheilanstalt, 
nicht auch in der Nervenabteilung, in den allgemeinen Krankenräumen, ihre Ver- 
pflegung am dritten Tische. 
Ausnahmsweise können in beschränktem Umfange Kranke, die Mitglieder einer 
auf Grund der reichsgesetzlichen Krankenversicherung errichteten Krankenkasse mit dem
	        
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