Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Lichtspielunternehmungen.) 13 
Höhe von 1,50 m angebrachten Hebelgriff (Theaterriegel) leicht geöffnet werden 
können. Sind Theaterriegel nicht vorhanden, so müssen die Ausgangstüren während 
der Vorstellung unverschlossen bleiben. 
26. Die zulässige Höchstzahl der Zuschauerplätze, die von der Polizeibehörde Buschauerplätze. 
festzusetzen ist, darf nicht überschritten und es dürfen zu den Vorstellungen nicht 
mehr Personen zugelassen werden, als Plätze vorhanden sind. 
Stehplätze sind nur in beschränkter Zahl zulässig und müssen gegen die Gänge 
durch feste Schranken abgegrenzt werden. Es dürfen für Stehplätze nicht mehr 
als drei Personen auf einen Quadratmeter der Grundfläche zugelassen werden. 
Die Zuschauerplätze müssen wenigstens 2 m vom Apparatraum entfernt sein. 
Die Stühle sind außer in Logen möglichst unverrückbar zu befestigen und mit 
selbsttätig hochklappenden Sitzen zu versehen. Es sollen möglichst nicht mehr als 
8 Sitzplätze in ununterbrochener Reihe nebeneinander angeordnet werden. 
27. Die Beleuchtung muß außer vom Apparatraum aus noch von mindestens 
einer anderen geeigneten Stelle eingeschaltet werden können. Für ausreichende Not- 
beleuchtung ist Sorge zu tragen. 
28. Im Zuschauerraum oder in dessen unmittelbarer Nähe ist für Feuerlbsch- 
zwecke an leicht zugänglicher Stelle ein Anschluß an die Wasserleitung, falls solche 
im Orte vorhanden ist, mit ausreichender Schlaucheinrichtung herzustellen und betriebs- 
fertig vorzuhalten. Die Bedienung der Schlaucheinrichtung darf auch während der 
Entleerung des Zuschauerraums nicht behindert sein. 
C. Betriebsvorschriften. 
29. Die Bedienung des Lichtbildapparats darf nur durch eine zuverlässige, 
über 21 Jahre alte männliche Person erfolgen, welche die hierzu erforderliche Be- 
fähigung durch ein von einem anerkannten Sachverständigen ausgestelltes Zeugnis 
nachzuweisen hat und welche auch mit den Sicherheitsvorkehrungen und mit den 
bei einem Brande erforderlichen Maßnahmen vollkommen vertraut sein muß. 
30. Es dürfen nicht mehr als die für eine Vorstellung erforderlichen Film- 
rollen im Apparatraum aufbewahrt werden. Das Bereitlegen von Films in der 
Nähe der Projektionslampen oder Lampenkästen ist unzulässig. 
31. Das Tabakrauchen ist in sämtlichen Räumen der Lichtspielunternehmungen 
verboten; dieses Verbot ist durch gut sichtbare Anschläge bekannt zu geben. Ebenso 
1913 3 
Beleuchtung. 
Feuerlösch- 
geräte. 
Bedienungs- 
mann. 
SBahl 
der Filme. 
Rauchverbot.
	        
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