Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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(Nr. 7.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezem- 
ber 1911. 
Zur Ausführung des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetz- 
bkatt S. 976) erlassen wir folgende 
Anweisung. 
Polizeiliche Verfügungen. 
(§§ 5—9 des Gefetzes.) 
1. Damit die bei der Empfangnahme und bei der Ablieferung der Arbeit für 
die Hausarbeiter entstehende Zeitversäumnis auf das durch die Natur des Betriebs 
erforderte und gerechtfertigte Maß beschränkt bleibt, haben die Gewerbeaufsichts- 
beamten bei solchen Betrieben, welche Hausarbeiter in größerer Zahl beschäftigen 
und nicht ihrerseits die Arbeit den Hausarbeitern zustellen und sie von ihnen 
wieder abholen lassen, fortgesetzt darauf zu achten, daß die zur Ausgabe und 
Abnahme der Arbeit bestimmten Räume mit einer der Zahl der regelmäßig 
abzufertigenden Hausarbeiter angemessenen Zahl von Ausgabe= und Abnahme- 
schaltern oder sonstigen Abfertigungsstellen versehen und daß diese Stellen auch 
entsprechend dem Bedürfnisse jeweilig in Betrieb sind. Für die Erreichung des 
angegebenen Zweckes kommt weiter auch eine zweckentsprechende Regelung des 
Betriebs in den Ausgabe= und Lieferstuben z. B. in der Richtung in Betracht, 
daß für die einzelnen Arten der Arbeitserzeugnisse oder auch für die Hausarbeiter 
je nach dem Anfangsbuchstaben ihrer Namen (z. B. von A bis M und von N bis 2) 
verschiedene Ausgabe= und Lieferzeiten festgesetzt werden. Mit Rücksicht auf die 
durch eine solche Regelung eintretende Beschränkung der Lieferfreiheit der Haus- 
arbeiter wird es sich empfehlen, vorher die beteiligten Hausarbeiter zu hören. Auch 
kann, zumal für Betriebe mit einer erheblichen Zahl von Hausarbeitern, eine An- 
ordnung darüber zweckdienlich sein, daß die an die einzelnen Hausarbeiter neu aus- 
zuteilende Arbeit nicht erst nach der Lieferung zusammengestellt, sondern soweit 
tunlich schon vorher bereitgelegt wird. 
2. Die Beseitigung der in den Betrieben der Hausarbeiter durch die Art der 
Beschäftigung hervorgerufenen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit soll 
nach der Absicht des Gesetzes tunlichst ohne Gefährdung der Lebensfähigkeit der 
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