18 (Ausführung d. Hausarbeitgesetzes.)
Betriebe selbst erfolgen. Es wird deshalb im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage
vieler Hausarbeiter bei der Ausführung des 86 nur schrittweise und mit besonderer
Vorsicht vorzugehen sein. Das von dem Gesetz erstrebte Ziel wird sich, zumal dort,
wo die Erwerbsverhältnisse der Hausarbeiter unbefriedigend sind, am besten erreichen
lassen, wenn es gelingt, die Unternehmer, die ihre Hausarbeiter regelmäßig be—
schäftigen, mehr als bisher mit dem Bewußtsein zu erfüllen, daß ihnen auch hin-
sichtlich ihrer Hausarbeiter die Pflichten eines Arbeitgebers obliegen, und sie für
die Verbesserung der nach § 6 Abs. 1 als ungenügend erfundenen Arbeits-
verhältnisse in diesen Hausarbeitsbetrieben zu interessieren. Die Gewerbeaussichts-
beamten haben daher in solchen Fällen, wo für den Hausarbeiter allein die Aus-
führung der erforderlichen Anderungen der Betriebsstätte oder Betriebsvorrichtungen
ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebenshaltung nicht möglich erscheint, in
dieser Richtung die geeigneten Schritte zu unternehmen, damit tunlichst die Unter-
nehmer Beihilfen für diesen Zweck gewähren.
3. Von den durch die Gemeindevorstände erlassenen polizeilichen Verfügungen
ist dem Gewerbeinspektor alsbald eine Abschrift zu übersenden.
Führung von WGerzeichnissen.
Gs 13, 14.)
4. Es haben zu führen:
1. ein Verzeichnis der beschäftigten Hausarbeiter:
die Unternehmer und die Leiter von Zweigstellen der Betriebe (§ 32
Abs. 1 des Gesetzes), soweit sie unmittelbar, d. h. nicht durch
Zwischenmeister oder Ausgeber (Faktoren) Hausarbeiter be-
schäftigen,
die sogenannten Zwischenmeister für die von ihnen außerhalb ihrer
Arbeitsstätten mit Hausarbeit beschäftigten Personen und
die sogenannten Ausgeber, Faktoren (Personen ohne eigene gewerb-
liche Arbeitsstätte) für diejenigen Hausarbeiter, welchen sie für
— meist an anderen Orten wohnhafte — Gewerbetreibende
Hausarbeit übertragen;
2. ein Verzeichnis der beschäftigten Zwischenmeister und Ausgeber (Faktoren):
die Unternehmer und die Leiter von Zweigstellen der Betriebe hin-
sichtlich solcher Personen, durch welche außerhalb der Betriebs-