Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

18 (Ausführung d. Hausarbeitgesetzes.) 
Betriebe selbst erfolgen. Es wird deshalb im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage 
vieler Hausarbeiter bei der Ausführung des 86 nur schrittweise und mit besonderer 
Vorsicht vorzugehen sein. Das von dem Gesetz erstrebte Ziel wird sich, zumal dort, 
wo die Erwerbsverhältnisse der Hausarbeiter unbefriedigend sind, am besten erreichen 
lassen, wenn es gelingt, die Unternehmer, die ihre Hausarbeiter regelmäßig be— 
schäftigen, mehr als bisher mit dem Bewußtsein zu erfüllen, daß ihnen auch hin- 
sichtlich ihrer Hausarbeiter die Pflichten eines Arbeitgebers obliegen, und sie für 
die Verbesserung der nach § 6 Abs. 1 als ungenügend erfundenen Arbeits- 
verhältnisse in diesen Hausarbeitsbetrieben zu interessieren. Die Gewerbeaussichts- 
beamten haben daher in solchen Fällen, wo für den Hausarbeiter allein die Aus- 
führung der erforderlichen Anderungen der Betriebsstätte oder Betriebsvorrichtungen 
ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebenshaltung nicht möglich erscheint, in 
dieser Richtung die geeigneten Schritte zu unternehmen, damit tunlichst die Unter- 
nehmer Beihilfen für diesen Zweck gewähren. 
3. Von den durch die Gemeindevorstände erlassenen polizeilichen Verfügungen 
ist dem Gewerbeinspektor alsbald eine Abschrift zu übersenden. 
Führung von WGerzeichnissen. 
Gs 13, 14.) 
4. Es haben zu führen: 
1. ein Verzeichnis der beschäftigten Hausarbeiter: 
die Unternehmer und die Leiter von Zweigstellen der Betriebe (§ 32 
Abs. 1 des Gesetzes), soweit sie unmittelbar, d. h. nicht durch 
Zwischenmeister oder Ausgeber (Faktoren) Hausarbeiter be- 
schäftigen, 
die sogenannten Zwischenmeister für die von ihnen außerhalb ihrer 
Arbeitsstätten mit Hausarbeit beschäftigten Personen und 
die sogenannten Ausgeber, Faktoren (Personen ohne eigene gewerb- 
liche Arbeitsstätte) für diejenigen Hausarbeiter, welchen sie für 
— meist an anderen Orten wohnhafte — Gewerbetreibende 
Hausarbeit übertragen; 
2. ein Verzeichnis der beschäftigten Zwischenmeister und Ausgeber (Faktoren): 
die Unternehmer und die Leiter von Zweigstellen der Betriebe hin- 
sichtlich solcher Personen, durch welche außerhalb der Betriebs-
	        
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