(Ausführung d. Hausarbeitgesetzes.) 19
stätten für die Betriebe die Ubertragung von Arbeit an Haus-
arbeiter erfolgt, sei es, daß diese Personen — wie die Zwischen-
meister — selbst zugleich an der Herstellung der Arbeitserzeugnisse
mitbeteiligt sind, oder daß sie — wie die Ausgeber (Faktoren) —
in der Hauptsache nur die Ausgabe der Arbeit vermitteln.
Zwischenmeister, welche die übernommene Arbeit ausschließlich
in ihren eigenen Arbeitsstuben und Werkstätten ausführen lassen,
also daneben nicht noch an Hausarbeiter weiterübertragen, sind
in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.
5. Die Verzeichnisse müssen die Namen der Hausarbeiter, Zwischenmeister
und Ausgeber nebst Angabe der Betriebsstätte dieser Personen und der Art der
Beschäftigung enthalten.
6. Damit die Behörden zuverlässige Kenntnis über die Verbreitung der Haus-
arbeit in ihrem Bezirk erlangen, ist alsbald zu veranlassen, daß, soweit es noch nicht
geschehen ist, die Verzeichnisse in Abschrift in zwei Exemplaren den Gemeinde-
vorständen eingereicht werden. Letztere haben eine Abschrift dem Gewerbeinspektor
zu übersenden.
7. Ergibt sich aus den Verzeichnissen, daß Hausarbeiter, Zwischenmeister oder
Ausgeber in einem anderen Bezirke des Großherzogtums beschäftigt werden, so hat
der Gemeindevorstand zwecks tunlichst vollständiger Erfassung der Hausarbeiter und
zur Erleichterung der Kontrolle über die Durchführung des § 13 des Gesetzes die
Namen dieser Personen unter Angabe der Betriebsstätte dem zuständigen Gemeinde-
vorstand mitzuteilen.
Ergibt sich aus den Verzeichnissen, daß Hausarbeiter, Zwischenmeister oder
Ausgeber in einem anderen Bundesstaate beschäftigt werden, so hat der Gemeinde-
vorstand die Namen dieser Personen unter Angabe ihrer Betriebsstätte und der Art
ihrer Beschäftigung dem Bezirksdirektor zur Mitteilung an die höhere Verwaltungs-
behörde des betreffenden Bundesstaats anzuzeigen.
Weimar, den 18. Januar 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.