Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Blinden bestimmten Papiere mit erhabenen Punkten oder Buchstaben gegen die dafür unter XII 
festgesetzte Gebühr befördert. 
Am Schlusse desselben Abs. (l) ist nach Ersetzung des Punktes durch ein 
Semikolon hinzuzufügen: 
ebenso ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher Schrift und 
in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den etwa in den Büchern usw. enthaltenen 
Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Vermerken, die nicht die Eigenschaft einer 
brieflichen Mitteilung haben. 
3. Im § Bist am Schlusse des Abs. Veeinzufügen: 
Die Aufschrift der offenen Blindenschriftsendungen muß in gewöhnlichen Schriftzeichen her- 
gestellt und mit dem Vermerke „Blindenschrift“ versehen sein. 
4. Im § Sist als vorletzter Satz des Abs. Xll einzuschalten: 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 cg einschließlich 3 9#, 
über 50 cg bis 100 „ „ 5 „ 
„„ 100 „ „ 1 kg „ 10 „ 
· „ 1 kg „ 2 „ „ . . . 20,„ 
7r 2 *# * 3 * 2 « ". " " 30 * 
5. Im §21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist in Abs. VI statt „gleich nach der 
Ankunft dem Gmpfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen“ zu setzen: 
nach den Vorschriften für das Abtragen von Eilsendungen (8§ 22, 11) bestellen zu lassen. 
6. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ ist statt des 
zweiten Satzes des Abs. III zu setzen: 
Die mit dem Offnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit besonders ver- 
pflichtet; sie haben bei den in den Sendungen enthaltenen Mitteilungen nur von der Unter- 
schrift, der Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Hausnummer) sowie 
nötigenfalls von der inneren Adresse und der Anrede Kenntnis zu nehmen, sich aber jeder 
weiteren Durchsicht zu enthalten. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Januar 1913 in Kraft. 
Berlin Wß, den 28. Dezember 1912. 
Der Reichskansler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
 
	        
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