Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

24 (Ausf.-Verordn, z. Handelsschulgesetz.) 
3. 
Das Schulgeld wird in der Weise erhoben, daß der Schulvorstand den Schülern 
Gelegenheit gibt, an einem bestimmten Termin Zahlung an seinen Beauftragten 
zu leisten. 
4. 
Ein Verzeichnis der rückständigen Schulgeldbeträge und der zahlungspflichtigen 
Prinzipale nebst einer für diese bestimmten schriftlichen Benachrichtigung übersendet 
der Schulvorstand an den Gemeindevorstand. 
Der Gemeindevorstand hat die Zustellung der Benachrichtigungen an die Zahlungs- 
pflichtigen unter Bestimmung einer Zahlungsfrist zu bewirken, die Schulgeldbeträge 
zu erheben und Rückstände nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher 
Abgaben (Gesetz vom 6. Dezember 1899, Regierungsblatt S. 629) beizuziehen. 
5. 
Für die Erhebung des Schulgelds hat die Handelskammer dem Gemeinde- 
vorstand eine Gebühr von drei vom Hundert der erhobenen Beträge zu zahlen. 
6. 
Der Gemeindevorstand hat das erhobene Schulgeld spätestens nach sechs Wochen, 
von dem Empfang des Verzeichnisses (Nr. 4) an gerechnet, unter Aufrechnung der 
in Nr. 5 festgesetzten Gebühr und der entstandenen Auslagen an den Schul- 
vorstand abzuliefern. 
Der Schlußablieferung sind die Listen, die dem Schulvorstand als Einnahme- 
belege zu dienen haben, beizufügen. Soweit das Schulgeld nicht hat beigezogen 
werden können, ist dies vom Gemeindevorstand unter Angabe des Grundes zu 
bemerken. 
7. 
Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung (Nr. 4) sind innerhalb zwei 
Wochen nach Empfang bei der Handelskammer anzubringen, die darüber zu be- 
schließen hat. Gegen den Beschluß kann innerhalb zwei Wochen nach der Zu- 
stellung Beschwerde beim Staatsministerium, Departement des Innern, erhoben 
werden, das endgültig entscheidet.
	        
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