26 (Satzung der Sparkasse Vieselbach.)
82.
Die Sparkasse wird nach Maßgabe der Satzung unter Aufsicht der Gemeindebehörde
verwaltet.
Dem Großherzogl. Bezirksdirektor, dem Bezirksausschuß und weiter dem Großbherzogl.
Staatsministerium steht das Recht der Oberaufsicht über die Sparkasse zu. Der erstere hat zu-
nächst insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt der Satzung gemäß verwaltet wird
und ist zu diesem Zwecke berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem gesamten Geschäfts-
betriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten der letzteren Sachverständige zur Unter-
suchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle zu senden und die eitwa gefundenen Miß-
stände abzustellen.
§ 3.
Die Gemeinde Vieselbach haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die bei
ihr gemachten Einlagen.
Von dem erwachsenen Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten,
der verbleibende Uberschuß aber zur Bildung einer Rücklage (Reservefonds) verwendet.
Die anzusammelnde Rücklage bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Dieselbe
wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt, und in einem be-
sonderen Anhange zur Sparkassenrechnung verrechnet.
Die dieser Rücklage zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinsbar angelegt sein und soll
der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale hinzugefügt werden.
Sobald der Reservefonds 7½ %% der Einlagen, mindestens aber 420 000 4 beträgt,
fällt der übersteigende Betrag der Gemeindekasse Vieselbach zu.
Außerdem wird eine getrennt zu verwaltende Kursrücklage gebildet. Diese dient zur
Deckung etwaiger Kursverluste. Ihr wird der etwaige Kursgewinn beim Verkauf oder bei
Auslosung von Wertpapieren spätestens am Jahresschlusse zugeschrieben. Weiter sind dieser
Kursrücklage jährlich 3 % des Rohreingewinns zuzuführen.
Sparkassenbücher.
8 4.
Über die Einlagen wird jedem Einleger ein mit dem Stempel der Sparkasse versehenes
Sparkassenbuch ausgefertigt, in welches Vor= und Zuname, sowie der Wohnort des Einlegers
genau eingetragen wird.
Das Buch ist von dem Kassierer und Gegenbuchführer zu unterschreiben, und es ist dem
Sparkassenbuch gegenwärtige Satzung beizufügen.