(Satzung der Sparkasse Vieselbach.) 27
Begrenzung der Spareinlagen.
86.
Die niedrigste Einlage beträgt 1.A. Die Sparkasse gibt jedoch Sparmarken zum Be-
trage von 10 P. aus, die als Einlagen angenommen werden, wenn 10 Stück auf eine von der
Sparkasse ausgegebene Karte geklebt, eingereicht werden. Über den einmaligen höchsten Einlagen-
betrag hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage der Verhältnisse Bestimmung zu treffen.
Gerzinsung der Einlagen.
86.
Die Sparkasse verzinst von jeder Einlage nur die volle Mark.
Der Zinsfuß für Einlagen wird vom Gemeinderat festgesetzt.
Jede Anderung des Zinsfußes ist drei Monate vor deren Eintritt in der Weimarischen
Zeitung, im Erfurter Allgemeinen Anzeiger und in dem hiesigen Lokalblatt bekannt zu machen
und diese Bekanntmachung mindestens einmal zu wiederholen.
Wenn es im Interesse der Sparkasse liegt, kann in besonderen Fällen der Vorstand vor-
behältlich der Genehmigung des Verwaltungsausschusses einen höheren Zinsfuß mit dem Ein-
leger vereinbaren, jedoch darf die Spannung zwischen Einlagen und Darlehenszinsfuß nicht
weniger als ¼ 0% betragen.
Die Zinsen werden von dem zweiten auf die Einzahlung folgenden Werktag an bis zum
letzten Werktag vor dem Tage der Rückzahlung berechnet. Einlagen über 200 4, die binnen
4 Wochen zurückgezahlt werden, bleiben unverzinst. Bei der Zinsberechnung wird der Monat
zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. Die bei der Zinsberechnung sich ergebenden
Bruchteile von Pfennigen fallen zugunsten der Kasse weg.
Gekündigte Einlagen (§ 7) werden nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verzinst;
der Verwaltungsausschuß darf jedoch in besonderen Fällen eine weitere Verzinsung zulassen.
Die Zinsen werden am Schlusse des Kalenderjahrs berechnet. Der hierbei berechnete
Zinsenbetrag wird zum Kapital geschlagen und wie eine neue Einlage verzinst.
Die Zuschreibung der kapitalisierten Zinsen in den Sparkassenbüchern ist nicht erforderlich,
auf Wunsch des Buchinhabers hat sie zu erfolgen.
§ 7.
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 100 kann ohne vorherige Kün-
digung erfolgen, jedoch dürfen Rückzahlungen, die einer Kündigung nicht bedürfen, innerhalb
eines Monats nur zweimal gefordert werden.
Rückforderungen höherer Beträge sind nur auf vorgängige Kündigung zulässig.