Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

28 (Satzung der Sparkasse Vieselbach.) 
Die Kündigungsfristen betragen 
bei einer Summe bis 300 + — N 2 Wochen, 
7 ½ 7“ 7 500 % „ 4 % „ 
7 7 7, 7, 1000 7% 77 8 % „ 
„ „ „ü„ über 1000 „ — „ 3 Monate. 
Von der Einhaltung dieser Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Verwaltungs- 
ausschusses abgesehen werden. 
88. 
Seitens der Sparkasse wird die Kündigung von Einlagen durch den Verwaltungsausschuß 
nach dessen freiem Ermessen entweder mittels Benachrichtigung des bekannten Sparkassenbuch- 
inhabers und Einschreibung der Kündigung in das Sparkassenbuch oder mittels Bekanntmachung 
in der Weimarischen Zeitung, im Erfurter Allgemeinen Anzeiger oder im hiesigen Lokalblatte 
und zwar unter Angabe 
a) des Namens, auf welchem das Konto steht, 
b) der Buchstaben und Nummern des Sparkassenbuchs, 
c) des nach Ablauf von drei Monaten zurückzuzahlenden Betrags an Kapital und 
Zinsen 
bewirkt. 
Diese Bekanntmachung ist in den beiden nächsten Monaten je einmal zu wiederholen. 
Mit dem Ablaufe der dreimonatigen Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten 
Einlagen und der Zinsen davon in jedem Falle auf. 
§ 9. 
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender 
Wirkung an jeden Inhaber des Sparkassenbuchs auszahlen. Verpflichtet zur Zahlung ist 
sie nur demjenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit seiner Innehabung nachweist. 
Wird der ganze Einlagenbetrag oder der Rest desselben nebst Zinsen zurückgenommen, so 
ist das Sparkassenbuch anstatt der Quittung zurückzugeben und 20 F für das kassierte Spar- 
kassenbuch zu entrichten. 
Die zurückgegebenen Sparkassenbücher werden kassiert und noch zehn Jahre lang nach 
Revision der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet. So wenig es zur 
Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besonderen Quittung des Buchinhabers bedarf, 
ebensowenig wird ohne Vorzeigung oder ohne Ablieferung des Sparkassenbuchs auf eine be- 
sondere Quittung des Einlegers oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung gelelstet. 
8 10. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder auch des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung
	        
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