Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Sparkasse Vieselbach.) 29 
vom Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere 
Vorschriften: 
a) Die Sparkassenbücher sind nicht nur auf dem Umschlag und auf dem ersten Blatte, 
sondern auf allen Seiten durch Aufdruck als „Sparkassenbücher über Mündelgelder“ 
augenfällig kenntlich zu machen. 
b) Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn ent- 
weder der Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftszimmer 
der Sparkasse erteilt, oder die ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtlich 
oder notariell beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben weiter verfügen, 
so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts beizubringen über die Aufhebung der 
Vormundschaft. # 
Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teilweise 
stehen zu lassen, so hat er das Mündelsparkassenbuch zurückzugeben und das Konto auf ein ge- 
wöhnliches Sparkassenbuch zu übertragen. 
Gesperrte Sparkassenbücher. 
§ 11. 
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine Aus 
zahlung nicht vor dem Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder vor dem Eintritt der Voll- 
jährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen Gunsten die Einlage gemacht wird) erfolgen soll, 
werden „Gesperrte Sparkassenbücher“ ausgegeben, welche sowohl auf dem Umschlage, wie auf 
dem ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich gemacht werden. 
Auf gesperrte Sparkassenbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher 
geleistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen, oder die bestimmte Tatsache eingetreten 
bezgl. der Eintritt dieser Tatsache unmöglich geworden ist. 
Sollten die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dieses Jaus- 
drücklich vorbehalten werden. 
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheiratung oder bei einem Manne bis zum 
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne 
zu heiraten, das vierzigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder Marine eingetreten zu 
sein, das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Spar- 
kassenbuchs genau zu vermerken. Nach Eintritt dieses Zeitpunktes konn auf Antrag desjenigen, 
auf dessen Namen das Sparkassenbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden. 
Der Verwaltungsausschuß kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit 
welchem die Sperrung aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Sparkassen- 
buch lautet, auswandern will, oder sich in drückender Not befindet.
	        
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