Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

30 (Satzung der Sparkasse Vieselbach.) 
Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht, 
so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen Einwendungen, an welche jedoch der 
Verwaltungsausschuß in keiner Weise gebunden ist, gehört werden. 
§– 12. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisierten Zinsen 
gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage 10 Jahre lang weder eine 
neue Einlage auf dasselbe Einlagenbuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeit- 
raume ein Teil der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der 
Einlagen auch nur einmal erhoben oder auf Verlangen im Sparkassenbuch zu- 
geschrieben, so hört mit dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum 
folgenden Monats die Verzinsung des auf ein solches Einlagenbuch in Anspruch 
zu nehmenden Guthabens ohne weiteres auf. 
b) Werden dann auf ein solches Einlagenbuch, bei welchem nach der Bestimmung unter a) 
die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an, weitere 20 Jahre hindurch 
weder eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz 
oder teilweise zurückgefordert, so hat der Verwaltungsausschuß eine öffentliche Auf- 
forderung in der Weimarischen Zeitung, im Erfurter Allgemeinen Anzeiger und im 
hiesigen Lokalblatt an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten 
die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagenbuch mit dem Kapital 
und Zinsen der Sparkasse eigentümlich zu und der frühere Eigentümer, sowie der 
Inhaber des Buches verliert alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf dieser Frist, so werden die Kosten 
der obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagenbuchs abgezogen. 
c) Ist nach der Bestimmung unter a) die Verzinsung eines Guthabens eingestellt 
worden und in dem darauffolgenden zwanzigjährigen Zeitraum wird von einem 
Inhaber des Einlagenbuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben oder abgeschrieben, 
oder es wird eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, 
so wird dadurch die nach der Bestimmung unter b) bedungene Verjährung unter- 
brochen, und es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von 
neuem mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage 
solgenden Werktags. 
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der be- 
wirkten Einlage die unter a) und b) vertragsmäßig bestimmte Verjährungsfrist in 
gleicher Weise wieder zu laufen an; dasselbe tritt dann auch in folgenden Fällen 
gleichmäßig ein.
	        
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