30 (Satzung der Sparkasse Vieselbach.)
Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht,
so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen Einwendungen, an welche jedoch der
Verwaltungsausschuß in keiner Weise gebunden ist, gehört werden.
§– 12.
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisierten Zinsen
gelten folgende Bestimmungen:
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage 10 Jahre lang weder eine
neue Einlage auf dasselbe Einlagenbuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeit-
raume ein Teil der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der
Einlagen auch nur einmal erhoben oder auf Verlangen im Sparkassenbuch zu-
geschrieben, so hört mit dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum
folgenden Monats die Verzinsung des auf ein solches Einlagenbuch in Anspruch
zu nehmenden Guthabens ohne weiteres auf.
b) Werden dann auf ein solches Einlagenbuch, bei welchem nach der Bestimmung unter a)
die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an, weitere 20 Jahre hindurch
weder eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz
oder teilweise zurückgefordert, so hat der Verwaltungsausschuß eine öffentliche Auf-
forderung in der Weimarischen Zeitung, im Erfurter Allgemeinen Anzeiger und im
hiesigen Lokalblatt an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten
die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen.
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagenbuch mit dem Kapital
und Zinsen der Sparkasse eigentümlich zu und der frühere Eigentümer, sowie der
Inhaber des Buches verliert alle Rechte daran.
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf dieser Frist, so werden die Kosten
der obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagenbuchs abgezogen.
c) Ist nach der Bestimmung unter a) die Verzinsung eines Guthabens eingestellt
worden und in dem darauffolgenden zwanzigjährigen Zeitraum wird von einem
Inhaber des Einlagenbuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben oder abgeschrieben,
oder es wird eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen,
so wird dadurch die nach der Bestimmung unter b) bedungene Verjährung unter-
brochen, und es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von
neuem mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage
solgenden Werktags.
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der be-
wirkten Einlage die unter a) und b) vertragsmäßig bestimmte Verjährungsfrist in
gleicher Weise wieder zu laufen an; dasselbe tritt dann auch in folgenden Fällen
gleichmäßig ein.