Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Sparkasse Vieselbach.) 31 
8 13. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Sparkassenbücher richtet sich nach den 
§§ 60—72 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuche. 
Von der Ausleihung. 
8 14. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder sind, soweit sie nicht zur Verzinsung oder zu 
sonstigen Ausgaben bereit zu halten sind, verzinslich auszuleihen. 
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderat festgesetzt. 
Die Ausleihung erfolgt: 
1. gegen eine sichere Hypothek oder sichere Grundschuld an in Deutschland, vornehmlich 
im Großherzogtum Sachsen-Weimar, gelegenen Grundstücken (8 211 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Die Sicherheit bemißt sich nach den für die 
Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich festgestellten Grundsätzen; 
2. an politische Gemeinden des Deutschen Reiches, sowie an Kirchen= und Schulgemeinden 
des Großherzogtums unter Bürgschaft der politischen Gemeinden gegen Schuld- 
verschreibungen, welche von ihren gesetzlichen Veriretern ausgestellt und mit Ge- 
nehmigung der vorgesetzten Behörde versehen sind; 
3. durch Anlage in mündelsicheren Wertpapieren (§ 1807 Ziff. 2—4 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs und § 212 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899), insbesondere 
in Schuldverschreibungen der Großherzoglichen Landeskreditkasse; 
4. auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere mit Zinsleiste und 
Zinsscheinen (§ 1807 Ziff. 2—4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 212 des Aus- 
führungsgesetzes vom 5. April 1899, 1204 flgd. und § 1293 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs), so jedoch, daß auf die zu verpfändenden Wertpapiere nur bis zu 75 % des 
Kurswertes Darlehen gewährt werden; 
5. gegen die Verpfändung von Sparkassenbüchern deutscher mündelsicherer Sparkassen bis 
zu 75 % des Wertes. 
Kann die Ausleihung nicht in der unter 1—5 bezeichneten Weise erfolgen, so sind die 
verfügbaren Gelder bei einer in § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter § 214 des Aus- 
führungsgesetzes vom 5. April 1899 bezeichneten Bank oder bei einer mündelsicheren Sparkasse 
des Großherzogtums verzinslich anzulegen. 
8 16. 
Es kann auf Verlangen der Kasse oder des Darlehensnehmers eine Tilgungsrente fest- 
gestellt werden, welche neben dem Überschuß des fortlaufenden vom ganzen ursprünglichen 
Kapitale zu zahlenden Zinsbetrags ½ % oder ein Vielfaches hiervon betragen muß. 
1913 6
	        
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