Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

32 (Satzung der Sparkasse Vieselbach.) 
Verwaltung der Sparkasse. 
l 16. 
Die Führung, Leitung und Beaussichtigung der Verwaltungsgeschäfte liegt dem Verwaltungs- 
ausschuß ob, der aus folgenden Mitgliedern besteht: 
a) dem Bürgermeister als Vorsitzenden (Vorstand), 
b) dem Bürgermeister-Stellvertreter, der den Vorsitzenden in Behinderungsfällen vertritt, 
c) vier Bürgern, welche nach Maßgabe der Bestimmung der Gemeindeordnung zu 
Gemeindeämtern wählbar sind, und die durch den Gemeinderat in beschlußfähiger 
Sitzung mit Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt werden. 
Von den unter c) genannten Mitgliedern scheiden am Schlusse jedes Rechnungsjahrs 
diejenigen beiden aus, die am längsten tätig sind, sie sind aber wieder wählbar. 
Die Wahlen haben alljährlich in der ersten Sitzung des Gemeinderats zu erfolgen. 
Zum erstenmal werden von den unter c) genannten Mitgliedern zwei auf ein Jahr und 
zwei auf zwei Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Wahldauer in 
Tätigkeit, bis Neuwahlen stattgefunden haben. 
Die Namen der Vorstandsmitglieder sind alljährlich öffentlich bekannt zu machen. 
Kein Mitglied darf in der Verwaltung eines anderen Vieselbacher Geldinstituts tätig sein. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen 
nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein. Entsteht die Schwägerschaft im 
Laufe der Wahldauer, so scheide: dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hindernis herbei- 
geführt worden ist. · 
Der Bürgermeister und sein Stellvertreter gehören in jedem Falle dem Verwaltungs- 
ausschusse an. Im Falle ihrer Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einem Ausschußmitgliede 
hat dieses Mitglied auszuscheiden. 
Kommt dieses Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Bürgermeister und dem Bürgermeister- 
Stellvertreter in Frage, so hat letzterer auszuscheiden. 
* 17. 
Alle Darlehens-Aufnahmegesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche 
sind bei dem Vorstande anzubringen und es liegt ihm die Prüfung der Urkunden, die Akten- 
führung, der Vortrag bei der Beratung, sowie überhaupt die Beaufsichtigung der laufenden 
Geschäfte ob. 
8 18. 
Nach vorgängiger Prüfung der Anmeldungen, bezgl. der mit überreichten Urkunden, hat 
sie der Vorstand den fünf Ausschußmitgliedern mitzuteilen und mit ihnen darüber, sowie über 
alle übrigen die Sparkasse betreffenden Sachen Entschließung zu fassen, wobei Stimmenmehrheit 
entscheidet, und nur dem dissentierenden Vorstande das Recht zusteht, die Sachezan den Gemeinderat 
zur endgültigen Entscheidung zu verweisen. 
Bei den durch den Vorstand anberaumten Beratungen haben alle fünf Ausschußmitglieder 
zu erscheinen; der Ausschuß ist aber auch beschlußfähig, wenn nur drei Mitglieder erschienen sind.
	        
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