34 (Satzung der Sparkasse Vieselbach.)
8 22.
Spätestens bis Ende April jedes Jahres ist die Sparkassenrechnung über das letzte
Geschäftsjahr vom Kassierer zu fertigen, von dem Gegenbuchführer in seiner Eigenschaft als
Revisor zu prüfen und durch den Gemeindevorstand, nachdem sie dem Verwaltungsausschuß
vorgelegen hat, dem Gemeinderate zur weiteren Prüfung und Entlastung zu übergeben.
Die Entlastung ist jedenfalls bis zum August des dem Geschäftsjahre folgenden Jahres
zu bewirken.
Der Gemeinderat kann die Rechnung einem Sachverständigen zur nochmaligen Prüfung
überweisen.
Wie die Sparer berechtigt sind, die Einsichtnahme ihrer eigenen bei der Sparkasse ge—
führten Konten zum Zwecke der Vergleichung mit den Sparkassenbüchern zu verlangen, so sind
sie auf Anfordern gehalten, dem revidierenden Beamten die Sparkassenbücher zur Einsichtnahme
und Vergleichung mit den Sparkassenkonten vorzulegen.
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen.
§ 23.
Die Sparkasse kann Wertpapiere und Wertgegenstände gegen Vergütung in Verwahrung
und Verwaltung nehmen (offene und geschlossene Depots).
Außerdem können Wertpapiere und Wertsachen in den unter Doppelverschluß stehenden
Schrankfächern gegen Zahlung einer Miete aufbewahrt werden.
g 24.
Diese Satzung tritt an Stelle der bisherigen am 1. Januar 1913 in Kraft.
Vieselbach, den 15. Oktober 1912.
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderat.
(Nr. 15.) Ministerialbekanntmachung über die Abänderung des § 6 Abs. 4 der Satzung der
Sparkasse in Auma.
Die nachstehend abgedruckte veränderte Fassung des § 6 Abs. 4 der Satzung der
Sparkasse in Auma ist von uns genehmigt worden.
Weimar, den 28. Januar 1913.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebvogt.
§ 6 Absatz 4.
„Die Zinsen werden berechnet von dem auf die Einzahlung folgenden Tage bis zu dem
der Auszahlung voraufgehenden Tage. · «
Der Monat wird hierbei zu 30 Tagen gerechnet.“
Druck: Welmarischer Verlag G. m. b. H. in Welmart.