Volltext : Deutsches Flaggenhandbuch.

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standpunkt  noch  lange  nicht  überwunden  worden  durch  den
Rechtsstandpunkt.  Als  praktisch  giltiges  Recht,  dessen  Bruch
nach  unserer  Auffassung  eine  Verletzung  völkerrechtlicher  Verträge
und  völkerrechtlicher  Gebräuche  darstellen  würde,  möchte  ich  im
Einvernehmen  mit  den  anderen  diesseits  beteiligten  Ressorts  die
nachstehenden  Sätze  aufstellen:

1)  Neutrale  Handelsschiffe  auf  hoher  See  oder  in  den
Territorialgewässern  der  Kriegführenden  unterliegen  —  von  dem  in
den  vorliegenden  Fällen  nicht  in  betracht  kommenden  Konveoirecht
abgesehen  —  dem  VBisitationsrecht  der  Kriegsschiffe  der  kriegführenden
  Teile.  Dies  gilt  zweifellos  für  die  vom  Kriegsschauplatz
  nicht  zu  weit  entfernten  Gewässer.  Für  Postdampfer
bestehen  zur  Zeit  noch  keine  besonderen  Vereinbarungen.

2)  Das  Bisitationsrecht  ist  möglichst  schonend  und  ohne
unnötige  Belästigung  auszuüben.  Das  Verfahren  bei  der  Visitation
  zerfällt  je  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  in  zwei
oder  drei  Akte:  Anhalten  des  Schiffes,  Prüfung  der  Papiere,
Durchsuchung  des  Schiffes.  Die  beiden  ersteren  Handlungen  können
jederzeit  ohne  weiteres  vorgenommen  werden.  Besteht  danach  ein
Verdacht,  so  ist  die  Durchsuchung  des  Schiffes  zulässig.

3)  Hat  sich  bei  der  Anhaltung  das  neutrale  Schiff  widersetzt,
  oder  ergiebt  die  Prüfung  der  Papiere  Unregelmäßigkeiten,
oder  siellt  sich  das  Vorhandensein  von  Kontrebande  heraus,  so
kann  das  Schiff  des  Kriegführenden  das  neutrale  Schiff  aufbringen,
  damit  die  Sache  vom  zuständigen  Prisengericht  geprüft
und  entschieden  werde.

4)  Begriffsmäßig  werden  unter  Kriegskontrebande  nur  für
den  Krieg  geeignete  und  zugleich  für  eine  der  Kriegsparteien  bestimmte
  Waren  oder  Personen  zu  verstehen  sein.  Welche  Arten
von  Waren  hiernach  unter  den  Begriff  fallen  können,  ist  streitig
und  wird,  abgesehen  etwa  von  Kriegswaffen  und  Kriegsmunition,
sich  in  der  Regel  nur  unter  Berücksichtigung  aller  Umstände  des
einzelnen  Falles  entscheiden  lassen,  es  sei  denn,  daß  die  kriegführende
  Macht  ausdrücklich  die  Gegenstände,  die  sie  als  Kontrebande
  zu  behandeln  beabsichtigt,  den  Neutralen  in  giltiger  Form
bekannt  gegeben  und  von  diesen  keinen  Widerspruch  erfahren  hat.

5)  Die  vorgefundene  Kontrebande  unterliegt  der  Wegnahme;
ob  mit  oder  ohne  Wertersatz,  hängt  von  der  Lage  des  einzelnen
Falles  ab.

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