(Zuwachssteuergesetz.) 79
Grundstück 20 Jahre vor dem Eintritt der Steuerpflicht hatte, wenn der Steuer-
pflichtige nicht nachweist, daß er oder sein Rechtsvorgänger vor jener Zeit bei
einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerb einen höheren Erwerbspreis gezahlt hat.
Als für die Steuerberechnung maßgebender Zeitraum gelten die in Abs. 1
genannten 20 Jahre.
§ 14.
Ist ein Grundstück innerhalb der dem Eintritt der Steuerpflicht voraus-
gegangenen 20 Jahre bei einer Flurbereinigung, Grenzregelung oder Zusammen-
legung erworben worden (5§ 10 Nr. 9), so ist als Erwerbspreis der Wert anzusehen,
den Grundstücke in der betreffenden Flurlage und von derjenigen Beschaffenheit,
in der sich das veräußerte Grundstück zur Zeit des Erwerbs befunden hat, 20
Jahre vor dem Eintritt der Steuerpflicht gehabt haben.
VI. Berechnung und Erhebung der Steuer.
8 15.
Sind bei dem Übergange des Eigentums an Grundbesitz, der in mehreren
Gemeindebezirken liegt, für die den einzelnen Gemeindebezirken angehbrenden Grund-
besitzteile getrennte Preise nicht vereinbart worden, so ist der Gesamtpreis auf
diese Grundbesitzteile im Verhältnis ihres Wertes zu verteilen.
8 16.
Die Steuer darf 20 vom Hundert des nach den 88 11—14 ermittelten
steuerpflichtigen Wertzuwachses nicht übersteigen mit der Maßgabe, daß bei einem
Wertzuwachs bis zu 15% ein Steuersatz von höchstens 2½/2% und daß der Hochst-
satz von 20% bei einem Wertzuwachs von 190% an erhoben werden darf.
Auch dürfen bei einem der Steuerberechnung zugrunde gelegten Zeitraume von
5 bis 10 Jahren höchstens 80 0%,
10 „ 15 „ „ 60%
15 „ 20 „ „ 40%
der berechneten Steuer erhoben werden.
§ 17.
Die Zuwachssteuer wird durch die Gemeinden berechnet und nach Maßgabe
der für die Einziehung der Gemeindeumlagen bestehenden Bestimmungen eingezogen.