Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Zuwachssteuergesetz.) 81 
23. 
Wird der veräußerte Grundbesitz innerhalb zweier Jahre nach der Veräußerung 
ganz oder zum Teil auf den bisherigen Eigentümer zurückübertragen, so ist die 
Steuer entsprechend zurückzuzahlen. 
Soweit die Steuer zurückgezahlt ist, gilt die Veräußerung im Sinne dieses 
Gesetzes als nicht erfolgt. 
IX. Anzeige- und Aluskunftspflicht. 
a) der Steuerpflichtigen und Dritter. 
8 24. 
Jeder steuerpflichtige Rechtsvorgang ist binnen einer Frist von zwei Wochen 
dem Gemeindevorstande schriftlich oder zur amtlichen Niederschrift anzumelden. 
Die Verpflichtung hierzu trifft den Veräußerer und den Erwerber. Sind 
mehrere Veräußerer oder Erwerber vorhanden, so trifft die Verpflichtung jeden von 
ihnen. Sie gilt in gleicher Weise für den gesetzlichen Vertreter. 
Die Frist beginnt, sobald der Verpflichtete von dem steuerpflichtigen Rechts- 
vorgange Kenntnis erhält. 
Durch die Anmeldung eines der Verpflichteten oder einer Behörde erledigt sich 
die Anmeldepflicht der übrigen Beteiligten. 
25. 
Auf Verlangen des Gemeindevorstandes und innerhalb einer von ihm zu be- 
stimmenden angemessenen Frist hat der nach § 24 zur Anmeldung verpflichtete Ver- 
äußerer sowie der im Sinne der §§ 7 und 8 an dem Veräußerungsgeschäfte mit 
Beteiligte je eine Zuwachssteuererklärung einzureichen, aus der die für seine Steuer- 
pflicht und die Steuerbemessung in Betrocht kommenden Umstände hervorgehen. 
Die Steuererklärungen sind unter der Versicherung zu erstatten, daß die An- 
gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
8 236. 
Personen, die als Veräußerer, Zwischenbeteiligte im Sinne der §§ 7 und 8 
oder Erwerber, oder als Vertreter eines von diesen an dem steuerpflichtigen Rechts- 
vorgange teilhaben, sind verpflichtet, auf Verlangen dem Gemeindevorstand über die 
1914 15
	        
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