Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

408 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
Anweisung 
für die Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs= und Knappschaftskrankenkassen 
über das GWerfahren bei Einziehung, Berwendung und Gerrechnung 
der cBeiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
nach der MKeichsversicherungsordnung. 
8 1. 
Versicherungspflicht. 
wunsang der r Die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung erstreckt sich auf die der 
Krankenversicherungspflicht unterfallenden Personen, sofern sie das 16. Lebensjahr 
überschritten haben und nicht nur freien Unterhalt empfangen, wozu Sachbezüge, 
die das Maß des persönlichen Bedürfnisses übersteigen, nicht gehören. 
aherun Ausgenommen von der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherungspflicht sind 
udie Hausgewerbtreibenden, soweit nicht durch Bundesratsbeschluß die Versicherungs- 
pflicht auf sie ausgedehnt ist. In Frage kommen bis jetzt nur: 
4) die Hausgewerbtreibenden der Tabakfabrikation (Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891, Reichs-Gesetzblatt S. 395, 
Pomplitz, RVO., Band II/III S. 43), 
b) Hausgewerbtreibende der Textilindustrie (Bekanntmachungen des Reichs- 
kanzlers vom 1. März 1894 und 9. November 1895, Reichs-Gesetzblatt 
S. 324 und 452, Pomplitz, RVO., Band II/III S. 46 und 51). 
auiin Kct. Lehrlinge sind auch dann versicherungspflichtig, wenn der gewährte Barbetrag 
als Kostgeld oder ähnlich bezeichnet und an den Lehrling selbst oder seine Ange- 
hörigen gezahlt wird. Doch wird bei Beträgen, die sich auf weniger als ein Drittel 
des für Versicherte vom 16. bis 21. Jahre festgesetzten Ortslohns belaufen, Ver- 
sicherungspflicht nicht in Anspruch zu nehmen sein. 
#elsure Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und Dienstboten unterliegen der Versicherungs- 
uunc ichebe pflicht ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens, die übrigen Personen nur, 
wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2000 -& nicht übersteigt. 
Wbellc unr Die Angestelltenversicherung hat den Kreis der nach der Reichsversicherungs- 
erh Berms ordnung versicherten Personen nicht eingeschränkt. 
- sind Ausländer sind ebenso versicherungspflichtig wie Inländer. Versicheruugsfrei 
ind nur
	        
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