Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.Versicherung.) 409 
Polen russischer oder österreichischer Staatsangehörigkeit (rote Ausweiskarten), 
denen zur Beschäftigung in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben oder 
ihren Nebenbetrieben der Aufenthalt im Inlande nur für eine bestimmte 
Zeit des Jahres gestattet ist. 
In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber die auf ihn entfallende Beitragshälfte 
bar an die Versicherungsanstalt. Werden jedoch die vorbezeichneten Polen schon 
vor der behördlich gestatteten Aufenthaltsdauer in der Land= oder Forstwirtschaft 
beschäftigt, so sind auch sie für die ganze Dauer der Beschäftigung zu ver- 
sichern. Erstreckt sich die Beschäftigung über das Ende der gestatteten Aufenthalts- 
dauer hinaus, so tritt ebenfalls Versicherungspflicht ein mit dem Zeitpunkt, zu dem 
ein die Aufenthaltsbeschränkung ausschließender Dienstvertrag geschlossen wird. 
Deutschpolen und Ruthenen (weiße oder gelbe Ausweiskarten) unterfallen ohne 
Ausnahme der Versicherungspflicht. 
Ebenso sind die in gewerblichen Betrieben beschäftigten Polen nicht 
versicherungsfrei. 
Versicherungsfrei sind, abgesehen von den im Staatsdienst Beschäftigten usw. Dezreing von, 
(§§ 1234, 1235, 1242 RVO.), Personen, Pilccht krot Ge- 
a) deren Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen 
dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist, 
b) die eine reichsgesetzliche Invaliden= oder Hinterbliebenenrente beziehen 
(6§ 1236, 1255 RVO.). · 
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, Belretung von 
a) wer vom Reiche, einem Bundesstaate, einem Gemeindeverbande, einer L 
Gemeinde oder einem Versicherungsträger oder 
b) wer auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer und Erzieher an 
öffentlichen Schulen oder Anstalten 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage von 
116 “ jährlich erhält und daneben Anwartschaft auf Hinter- 
bliebenenfürsorge besitzt — § 1237 RPVO. — 
Tc) wer während oder nach der Zeit eines Hochschulunterrichts zur Ausbildung 
für seinen künftigen Beruf oder in einer Stellung beschäftigt wird, die 
den Übergang zu einer der Hochschulbildung entsprechenden versicherungs- 
freien Beschäftigung bildet (§ 1238 RVO.), 
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