Regierungsblatt
für das
Grolherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1015.
Jr. 9. 6
ßUubalt: Ministerialverordnun vom 20. Februar 1915 betreffend Höchstpreise im Kartoffelkleinhandel.
G. — Ministerialterorbnung vom 21. Februar 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
Er#chnung vom 13. Februar 1915 über die Regelung des Werkehrs mit Hafer. S. 72. —
Ministerialverordnung vom 20. Februar 1915 zur glusführung der Bundesratsverordnung
vom 12. Februar 1915 über zuckerhaltige Futtermittel. S. 72. — Ministerialverordnung vom
21. Februagr 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 18. Februar 1915 über
das Ausmahlen von Grotgetreide usb. S. 78. — Inhaltsverzeichnis aus dem EKeichs--Gesetz-
blatt. S. 74. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 74.
(Nr. 29). Ministerialverordnung vom 20. Februar 1915, betreffend Höchstpreise im Kartoffel-
kleinhandel.
Auf Grund von § 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 339), wird folgendes bestimmt:
§ 1. Der Preis für den Doppelzentner Speisekartoffeln darf bis auf wei-
teres im Kleinhandel 10 50 F nicht übersteigen.
Bei Abgabe in Mengen von mehr als 5 bis zu 10 kg darf der Preis 11 9
für das Kilogramm, bei Abgabe in Mengen bis zu 5 kg einschließlich 12 F für
das Kilogramm nicht übersteigen. Bei Abgabe in Mengen bis zu 5 kg können
die Preise auf volle Pfennigbeträge nach oben abgerundet werden.
§ 2. Die Gemeindevorstände sind befugt, zu dem in § 1 Abs. 1 bestimmten
Höchstpreise Zuschläge bis zu 50 für den Doppelzentner und zu den in Absl. 2
bestimmten Höchstpreisen bis zu 1 F für das Kilogramm festzusetzen, falls es zur
ansreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln erforderlich ist.
§ 3. Der Hochstpreis gilt nicht für Salatkartoffeln.
§ 4. Der Hoöchstpreis gilt für die Ware am Ort der Abnahme ohne Sack
und für Barzahlung beim Empfang.
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 Prozent Jahreszinsen über
Reichsbankdiskont dem Kaufpreise zugeschlagen werden.
1915.
Ausgegeben in Weimar am 2. März 1915. 14