Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

dugo. 
Zu 911. 
Zu 8 26, a. 
98 (Brotgetreide und Mehl.) 
Für Vorräte, die nach dem 1. Februar ds. Is. ausgedroschen 
sind, hat der Besitzer das Ergebnis des Erdrusches bis zum 3. April. 
ds. Is. bei dem Gemeindevorstand anzuzeigen. Diese Vorschrift ist 
— unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der Verordnung — 
sofort ortsüblich bekannt zu machen. Der Gemeindevorstand hat 
auf der Anzeige die Berichtigung mit roter Tinte einzutragen und 
— soweit dies noch nicht geschehen ist — die Angaben über das 
Saatgut aufzurechnen und für die Gemeinde zusammenzustellen. 
Der Gemeindevorstand hat eine hiernach berichtigte Ortsliste, in welche auch 
die Zusammenstellung über das Saatgut aufzunehmen ist, bis zum 8. April mit 
dem gesamten Anzeigenmaterial an den Bezirksdirektor einzureichen, der mit der 
Nachprüfung der Anzeigen und Berichtigung der Bezirkslisten beauftragt wird. 
Das Ergebnis ist unter Angabe der für den Bezirk erforderlichen Saatgut- 
menge an Sommerroggen und Sommerweizen bis zum 15. April unmittelbar an 
das Thüringische Statistische Amt zu melden. Das Thüringische Statistische Amt 
hat dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, nach 
Prüfung von dem Ergebnis der Aufstellungen Mitteilung zu machen. 
Bis zum 31. Mai haben die Gemeindevorstände dem Bezirksdirektor an- 
zuzeigen, ob die von den Landwirten zurückbehaltenen Saatkornmengen in vollem 
Umfang zur Saat verbraucht sind. Ersparte Mengen sind an die vom Bezirks- 
direktor zu bestimmende Stelle zur Verfügung der Kriegsgetreidegesellschaft bezw. 
des Bezirks abzuliefern. 
Die Gemeindevorstände sind befugt, für die Anzeigen nach § 11 andere als 
die in der ersten Ausführungsanweisung vorgesehenen Termine zu bestimmen. 
Der Bedarfsanteil der Verwaltungsbezirke wird von der Reichsverteilungsstelle 
auf der Grundlage einer Tageskopfmenge an Mehl von 200 g festgesetzt, wobei 
die Selbstversorger (§ 4 Abs. 4a) und ihre Vorräte abgesetzt werden. Anträge 
auf Berichtigung sind dem Reichskommissar vorzulegen. 
Kommunalverbände, welche die Selbstwirtschaft mit Getreide übernehmen 
wollen und dazu nach dem Stande der am 1. Februar 1915 in ihrem Bezirk 
ermittelten Vorräte in der Lage sind, haben dies unverzüglich dem Reichskommissar 
anzuzeigen und anzugeben, welche Mehl= und Getreidemengen ihnen am 1. April 
voraussichtlich noch zur Verfügung stehen werden. Dabei kommen namentlich die 
Vorräte in Betracht, welche die Kommunalverbände auf Grund einer ihnen erteilten
	        
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