265
NRegierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
Jr. 57.
Inhalt: Ministerialverordnung vom 4. November 1915 über weitere Beschränkung der Milchverwendung.
S. 265. — Ministerialverordnung vom 9. November 1915 über Regelung der Milchpreise und
des Milchverbrauchs. S. 266.— Ministerialbekanntmachung über die Erweiterung des
Bahnhofs Oßmannstedt. S. 267. Inhaltsverzeichnis aus dem Weichs-Gesetzblatt. S. 268.
(Nr. 219.) Ministerialverordnung vom 4. November 1915 über weitere Beschränkung der
Milchverwendung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Beschränkung der Milchverwendung
vom 2. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 545) bestimmen wir:
§ 1. Es ist verboten:
1. Sahne in Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter;
2. Milch jeder Art oder Sahne zur Herstellung von Schokoladen und
anderen kakaohaltigen Zubereitungen, Bonbons und ähnlichen Er-
zeugnissen zu verwenden;
3. Schlagsahne herzustellen, auch im Haushalt;
4. Vollmilch an Kälber und Schweine, die älter als 6 Wochen sind,
zu verfüttern;
5. Milch jeder Art bei der Zubereitung von Farben zu verwenden;
6. Milch zur Herstellung von Casein für technische Zwecke zu ver-
wenden;
7. Sahnepuloer herzustellen;
1915.
Ausgegeben in Weimar am 19. November 1915. 65