272 (Abänderung d. Gemeindeordnung.)
J.
Für die Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des
gegenwärtigen Krieges werden diejenigen Mitglieder des Gemeinderats, die durch
Einberufung zum Heere oder zur Marine oder zur Verwendung im Dienste der
freiwilligen Krankenpflege verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, bei der
Feststellung der Beschlußfähigkeit des Gemeinderats (Art. 110 GO) nicht mit—-
gerechnet.
Sinkt die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, die nicht zum Heere oder zur
Marine oder zur Verwendung im Dienste der freiwilligen Krankenpflege einberufen
sind, unter die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art. 43 GO) herab, so tritt
in Gemeinden bis 500 Einwohnern die Gemeindeversammlung an die Stelle des
Gemeinderats; in Gemeinden von mehr als 500 Einwohnern ist der Gemeinderat
zur Erfüllung der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl durch Zuwahl von Ver-
tretern aus der Zahl der nach den Vorschriften der Gemeindeordnung zum Ge-
meinderat wählbaren Gemeindebürger nach Gehör des Gemeinderats durch den
Bezirksausschuß zu ergänzen. Wenn infolge der Rückkehr Einberufener die gesetz-
liche Mitgliederzahl überschritten werden sollte, so haben von den zugewählten
Vertretern so viele auszuscheiden, daß nur die gesetzliche Mitgliederzahl übrig bleibt.
Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt sich nach der Amtsdauer. Die Jüngeren
im Amte scheiden zuerst aus. Bei gleicher Amtsdauer entscheidet das jüngere
Lebensalter.
II.
Die Amtszeit von Mitgliedern des Gemeinderats, die Ende der Jahre 1915
und 1917 ablaufen würde, wird um je ein Jahr verlängert.
Die Amtszeit von Mitgliedern des Gemeindevorstandes, die in den Jahren
1915 und 1916 ablaufen würde, wird bis Ende des Jahres 1916 verlängert.
Durch die Verlängerung werden für die Gemeindevorstandsmitglieder weitergehende
Ansprüche, als ihnen bisher aus dem Dienstverhältnis zustanden, nicht begründet.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes Wahlen von Gemeindevorstandsmitgliedern und Wahlen
zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderats bereits stattgefunden haben.
Wahlen zur Ergänzung des Gemeinderats, deren Ungültigkeit bis zum Ende
des Jahres 1915 ausgesprochen worden ist, und Wahlen von Gemeindevorstands-
mitgliedern, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestätigt worden sind, gelten als
nicht erfolgt.