Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

272 (Abänderung d. Gemeindeordnung.) 
J. 
Für die Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des 
gegenwärtigen Krieges werden diejenigen Mitglieder des Gemeinderats, die durch 
Einberufung zum Heere oder zur Marine oder zur Verwendung im Dienste der 
freiwilligen Krankenpflege verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, bei der 
Feststellung der Beschlußfähigkeit des Gemeinderats (Art. 110 GO) nicht mit—- 
gerechnet. 
Sinkt die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, die nicht zum Heere oder zur 
Marine oder zur Verwendung im Dienste der freiwilligen Krankenpflege einberufen 
sind, unter die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art. 43 GO) herab, so tritt 
in Gemeinden bis 500 Einwohnern die Gemeindeversammlung an die Stelle des 
Gemeinderats; in Gemeinden von mehr als 500 Einwohnern ist der Gemeinderat 
zur Erfüllung der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl durch Zuwahl von Ver- 
tretern aus der Zahl der nach den Vorschriften der Gemeindeordnung zum Ge- 
meinderat wählbaren Gemeindebürger nach Gehör des Gemeinderats durch den 
Bezirksausschuß zu ergänzen. Wenn infolge der Rückkehr Einberufener die gesetz- 
liche Mitgliederzahl überschritten werden sollte, so haben von den zugewählten 
Vertretern so viele auszuscheiden, daß nur die gesetzliche Mitgliederzahl übrig bleibt. 
Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt sich nach der Amtsdauer. Die Jüngeren 
im Amte scheiden zuerst aus. Bei gleicher Amtsdauer entscheidet das jüngere 
Lebensalter. 
II. 
Die Amtszeit von Mitgliedern des Gemeinderats, die Ende der Jahre 1915 
und 1917 ablaufen würde, wird um je ein Jahr verlängert. 
Die Amtszeit von Mitgliedern des Gemeindevorstandes, die in den Jahren 
1915 und 1916 ablaufen würde, wird bis Ende des Jahres 1916 verlängert. 
Durch die Verlängerung werden für die Gemeindevorstandsmitglieder weitergehende 
Ansprüche, als ihnen bisher aus dem Dienstverhältnis zustanden, nicht begründet. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn bis zum 
Inkrafttreten dieses Gesetzes Wahlen von Gemeindevorstandsmitgliedern und Wahlen 
zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderats bereits stattgefunden haben. 
Wahlen zur Ergänzung des Gemeinderats, deren Ungültigkeit bis zum Ende 
des Jahres 1915 ausgesprochen worden ist, und Wahlen von Gemeindevorstands- 
mitgliedern, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestätigt worden sind, gelten als 
nicht erfolgt.
	        
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