Hypothek,. Grundschuld, Rentenschuld Anhang
b) die „Übergangsvorschriften“ betr. die am 1. Jannar 1900 bereits nach früherem
Rechte be ründeten Grunddienstbarkeiten: E. 164, 184, 187, 189, 191.—
Noch
zu
He#worzuheeben! t: Nach E. 184 gelten die 88 1020—1028 (nicht auch: §8 § 1018
1018, 10 1/ für die bereits vor dem 1. Januar 1900 entstandenen
Grunddienstbarkeiten; also: Inhalt und Be g renzung (§89 1018, 1019)
der vor dem 1. Januar 1900 entstandenen Grunddien rkeiten bestimmten
sich nach altem an cht im übrigen kommen die 88 1020-S10
zur Anwendu o rgehoben sei ferner E. 187, wonach z.
größten Teile F7c s die am 1. Januar 1900 durch „ertrag oder Hüa
Erbte Ersitzung“ bereits begründet gewesenen Grunddienstbarkeiten der
Eintragung in das Grundbuch nicht bedürfen. Anders z. B. i
Bayern; vgl. Note 41 zu E. 187.
Anhang 4 zu § 1018: Aus Anhang 2 und 3 zu § 1018 ergibt sich: Grunddienstharkeiten
können seit 1. Januar 1900:
A. entstehen: durch „Einigung“ zweier verschiedener Grundstückseigentümer
(vgl. Note 11 zu 8 119 und „Eintragung“ im Grundbkbuche; § 873;
B. erlöschen:
a) wenn sie im Grundbuch eingetragen sind: durch „Erklärung“ des
Berechtigten und die * e im Grundbuche (88 875, 876)
eder unter den Voraussetzungen u
b) wenn sie nicht im Grundbn 3J7 h. die Grunddienstbarkeiten
„alten Rechtes“ (vgl. Anhang 3 zu 1018. — b) nach den diesbezügli
chn Vorschriften der Landesgesetze, vgl. E. 189 Abs. 3
c) dur lösung nach den Landesgesetzen.
Der in Note 2—4 zu § 1018 enthaltene Hinweis auf Anhang 2—4 zu
1080 beruht auf einem Druckfehler; es muß dort heißen: vgl. Anhang 2—4 zu 8
1018.
Anhang 1 zu § 1113: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld.
Zu
8 1018
Zu
1080
Zu
Um das Verständnis für den Inhalt dieses Abschnitts, der dem Versuch 8 1113
einer gemeinverständlichen Darstellung besondere Schwierigkeiten bietet, zu
eröffnen, ist es nötig, etwas weiter auszuholen.
1. Das BGB. behandelt — abweichend von dem Spr brauche früherer
Gesetze und der früheren Rechtslehre — die „bypothek“ n * unter dem Ab-—
„Pfandrecht“; es kennt ein „Pfandrecht“ nur an „beweglichen
Sachen“ und an „Re chten“. vgl. die Überschrift vor §. 1204 und die Begeissebestimmungen
1204, 1273. — Man entnehme daraus, daß nach BGB.
der Begriff Hypothek“ mit dem früheren Rechtsbegriff „Pfandrecht an einem
Grundstück“ sich nicht deckt, und daß es zur meidung von Verwirrung sich
überhaupt nicht empfiehlt noch von einem sandrechte an Grundstücken“ zu
p n. Zwar wird auch unter der Herrschaft B. in der Praxis des
rkehrslebens die „Hypothek“ meist n —““' sein, was sie out-inlich
war, nämlich das vom Grundstückseigentümer einem anderen zur Sicherung
einer persönlichen Forderung bestellte Grundstücks-Pfand;
abt eben nur meist, nicht immer und nicht dem rechtlichen Wesen
nach. Die „Hypothek“ hat nämlich im Laufe ihrer ichtlichen Entwickelung
die Natur — 9t ndrechts“ d. 9p die Abhängigkeit von einer Forderung,
zu deren Sicherheit sie dient ihre sogen. akzessorische Natur“, zunächst
teilweise (so z. B. im Freuß n Recht) und schli eßlich im BGB. vollständig
abgestreift. Nach BGB. ist die erfolgte „Belastung“ eines
Grundstücks mit einer „„ppothek' rechtswirksam, selbst wenn
die P Verung. für die die Hypothek bestellt ist. E& 113), gar nicht
Entstehung 88 langt ist, und sie bleibt rechtswirksam, sel— zst
wenn die Forderung, für die die Poypothek bestellt ist, erlischt. In
diesen Fällen steht nach 8 1168 die „Hypot dem Eigen tümer des damit
belasteten Grundstücks zu, sogenannte „Eigentümer-Hypothek“ (vrgl. hierüber
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