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schaft als feststehender. Es kommen für diesen Zweck aber nur geprüfte und mit
einer Typennummer versehene Apparate in Frage. Das letztere gilt auch für die
vorübergehend in Arbeitsräumen benutzten beweglichen Apparate (vergl. § 14). Bei
den im § 13 gekennzeichneten beweglichen Apparaten, die nur im Freien aufgestellt
werden dürfen, handelt es sich demnach in der Regel um Apparate ohne Typen-
nummer. Unmaßgeblich für den Begriff der Beweglichkeit ist der Umstand, ob ein
Apparat fahrbar eingerichtet ist, oder daß er längere Zeit an derselben Stelle benutzt
wird, wenn nur nach der Art des Betriebs der Schluß wahrscheinlich oder geboten
ist, daß die Absicht besteht, Ortsveränderungen mit dem Apparat in absehbarer
Zeit vorzunehmen. Wegen der Gefahr des Einfrierens der im Freien aufzustellenden
beweglichen Apparate sind die in den Bemerkungen zu § 11 enthaltenen Warnungen
zu beachten. Auch bei weiteren Transporten beweglicher Apparate, bei denen diese
vorher entleert zu werden pflegen, sind die gleichen Vorsichtsmaßnahmen zu
empfehlen. Infolge unvollständiger, nicht durch Wasserverdrängung bewirkter Ent-
leerung eines Gasbehälters ist bei dem Transport einer auf einem Wagen ver-
ladenen Gasglocke durch unvorsichtiges Wegwerfen eines glimmenden Streichholzes
eine Explosion eingetreten.
Zu § 14. Es liegt die Besorgnis nahe, daß die Erleichterung des § 14 miß-
bräuchlich dazu benutzt wird, um Apparate unter dem Vorgeben vorübergehender
Benutzung nach Bedarf in Arbeitsräumen aufzustellen, ohne den Vorschriften der
§§ 12c und 124 zu genügen. Solchen Versuchen ist mit Nachdruck entgegenzu-
treten (vergl. hiermit die Bemerkungen zu § 0).
Zu 8 15. Da in den Karbidrückständen vielfach unzersetztes Karbid enthalten
ist, so muß bei ihrer Beseitigung auf die Möglichkeit der Bildung eines explosiblen
Azetylen-Luftgemisches Rücksicht genommen werden. Rückstände dürfen daher nicht
an Orten untergebracht werden, wo die Gefahr einer Entzündung vorliegt. Ober-
halb von Gruben zur Aufnahme von Rückständen darf keine Beleuchtungsvorrichtung
angebracht werden. Das Einbringen solcher Rückstände in öffentliche Kanalisationen
oder Flüsse ist nicht zu gestatten.
Zu § 16. Wie sich durch Explosionsfälle gezeigt hat, ist nicht nur das Be-
treten von Apparatenräumen mit Licht gefährlich, sondern schon die Annäherung
mit Laternen auf mehrere Meter Entfernung, besonders wenn solche auf die Erde
gestellt wurden, genügt unter Umständen zur Einleitung von Explosionen, da die
Azetylen-Luftgemische nur wenig leichter als Luft sind und wie Benzin-Luftgemische
in der Nähe des Erdbodens fortkriechen. Die Besitzer der in besonderen Räumen