Regierungsblattk
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
Nr. 7. 1
Inhalt: Ministerialverordnung vom 25. Januar 1915 über Höchstpreise von Speisekartoffeln. Seite 68.
— Ministerialverordnung vom 26. Januar 1915 über den #Albschluß von Arbeitsverträgen
burch landwirtschaftliche Saisonarbeiter. Seite 63. — Ministerialbekanntmachung über die
Bestellung des Großherzoglichen Landkammerrats Collenbusch zu Schloßvippach zum Zivil-
kommissar für Landlieferungen. Seite 64. — Ministerialbekanntmachung über die Einziehung
von Tetanus= und Diphtherie-Serum. Seite 64. — Ministerialbekanntmachung über Anderung
der Postordnung vom 20. März 1900. Seite 65. — Mlinisterialbekanntmachung über eine
Personalveränderung in der Großherzoglichen Landarmenkommission. Seite 66.
(Nr. 17.) Ministerialverordnung vom 25. Januar 1915 über Höchstpreise von Speisekartoffeln.
In Anschluß an die Ministerialverordnung vom 28. November 1914 über Hoöchst-
preise von Speisekartoffeln wird bestimmt:
Den Sorten Daber, Imperator, magnum bonum, up to date werden ferner
gleichgestellt die Sorten:
Märcker, Silesia, Cimbals Alma, Cimbals Ella.
Weimar, den 25. Januar 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr., 18.) Ministerialverordnung vom 26. Januar 1915 über den Abschluß von Arbeitsverträgen
durch landwirtschaftliche Saisonarbeiter.
1. Die landwirtschaftlichen Saisonarbeiter mit russischer Staatsangehörigkeit
sind verpflichtet, bis zum 1. März ds. Is. auf Erfordern des bisherigen Arbeitgebers
mit diesem einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. März bis 1. Dezember 1915
abzuschließen.
1915.
Ausgegeben in Weimar am 25. Februar 1915. 12