142 (Satzung der Sparkasse zu Weimar.)
Pfandes vorzubehalten. Die Verpfänder sind nicht berechtigt, gegen die Sparkasse
Ansprüche zu erheben wegen solcher Nachteile, die durch Nichtbeachtung der Auslosung
oder Kündigung der verpfändeten Wertpapiere seitens der Sparkassenverwaltung
entstehen;
. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behbörde
des Bundesstaates, in dem sie ihren Wohnsitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld
geeignet erklärt ist;
6. wenn die Anlegung den Umständen nach nicht in der vorbezeichneten Weise erfolgen
kann, bei Banken, bei denen durch landesherrliche Verordnung — neben der Reichs-
bank — Mündelgeld im Falle des § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches angelegt
werden kann;
7. vorübergehend auf höchstens 6 Monate und mit höchstens monatlicher Kündigungsfrist
bei den vom Gemeinderate zur Anlage von Geldern bestimmten und vom Großherzog-
lichen Bezirksdirektor als hierzu geeignet anerkannten Banken. Diese Darlehen dürfen
ohne Deckung nach den Grundsätzen der Ziffer 4 nicht über den dreißigsten Teil des
Einlagenbestandes hinausgehen.
Su
§ 28.
Darlehen an Mitglieder des Berwaltungsrats.
An der Vorberatung von Vorlagen über Gewährung von Darlehen an Mitglieder des
Verwaltungsrats der Sparkasse sowie deren Ehefrauen, Verschwägerte und Verwandte in auf-
und absteigender Linie dürfen sich die in Frage stehenden Mitglieder nicht beteiligen (§ 8 Nr. 4).
c) Anleihen.
§ 29.
Zur Befriedigung vorübergehenden Geldbedarfs kann der Verwaltungsrat die erforderlichen
Gelder durch Verpfändung von Hypotheken und Wertpapieren, sowie durch Ausstellung von
Schuldscheinen beschaffen.
d) Scheck- und äberweisungsverkehr.
8 30.
Zur Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist die Sparkasse befugt, auf Grund
des 8 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 den Scheck= und Überweisungsverkehr und in
Verbindung damit den Depositen- und Konto-Korrentverkehr einzuführen.
Die Sparkasse tritt dem Sparkassen-Giroverbande Sachsen-Thüringen-Anhalt bei und er-
öffnet den Uberweisungs= und Scheckverkehr nach Maßgabe der Satzung dieses Verbandes und
der Ausführungsbestimmungen dazu.
Der Verwaltungsrat setzt die Bedingungen fest.
e)MTAufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen.
831.
Die Sparkasse kann Wertpapiere und Wertgegenstände gegen Vergütung in Verwahrung
und Verwaltung nehmen.