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2. Ferner werden erlassen alle bis zum heutigen Tage von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden rechtskräftig verhängten Gefängnisstrafen, Hand-
arbeitsstrafen, Festungshaftstrafen, Haftstrafen, Geldstrafen oder Ver-
weise, sofern sie noch nicht vollstreckt sind und die Gefängnis= oder Festungs-
strafen die Dauer von zwei Jahren und die Geldstrafen den Betrag
von 1500 4 nicht übersteigen.
3. Eine etwa ausgesprochene Verpflichtung zum Werts= oder Schadens-
ersatz bleibt bestehen.
III. Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt.
Auch wird ihm die Entscheidung in Zweifelsfällen übertragen.
Weimar, den 19. November 1918.
Die provisorische Regierung in Sachsen-Weimar-Eisenach.
Staatskommissar Baudbert.
(Nr. 227.) Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung der letzten von der bisherigen Regie-
rung mit dem Landtage verabschiedeten Gesetzesvorlagen.
Die bisherige Regierung des Großherzogtums Sachsen hat mit dem Landtage in
seiner letzten Sitzungsperiode die im Anhang abgedruckten Gesetzesvorlagen ver-
abschiedet, deren Veröffentlichung in der bisher vorgeschriebenen Form durch die
Abdankung des Großherzogs Wilhelm Ernst unmöglich geworden ist, nämlich:
1. Das Gesetz über die Fortdauer des provisorischen Gesetzes vom 23. Juni
1918, betreffend eine Ergänzung des Nachtragsgesetzes vom 7. März 1917
über Versicherung von Kriegszuschlägen,
2. das Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über das Kostenwesen in
Gerichts= und Verwaltungssachen in der Fassung der Ministerialbekannt-
machung vom 28. Februar 1900,
3. das Gesetz über Tagegelder der Mitglieder der Schätzungskommissionen,
4. das Gesetz zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Errichtung eines
Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern
vom 26. Juli 1918.
Diese Gesetze werden hiermit beurkundet und veröffeutlicht.
Es wird von der unterzeichneten provisorischen Regierung hiermit
verfügt, daß sie von ihrer Bekanntmachung an für Sachsen-
Weimar-Eisenach Gesetzeskraft haben.