Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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g. 27. 
Der Vorsitzende der Direktion oder dessen Stellvertreter, eventuell ein von 
der Direltion zu beauftragendes Mitglied derselben, führt den Vorsitz in der Ge- 
neral-Versammlung. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, bestimmt die Folge- 
ordnung der zu behandelnden Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt das bei der 
Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest. Schriftliche Abstimmung, für welche 
nur die gestempelten, bei Vermeidung der Ungültigkeit mit dem Bermerke der Zahl 
der dem Stimmgeber zustehenden Stimmen versehenen Stimmzettel (s. 25 al. 3) 
gültig sind, ist erforderlich, wenn keine Einstimmigkeit herrscht. 
Die Beschlüsse werden alsdann durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. 
Abstimmungen über einen der im §. 23 unter 1 bis 8 aufgeführten Gegen- 
stände müssen stets schriftlich erfolgen, und sind die gefaßten Beschlüsse nur dann 
verbindlich für die Gesellschaft, wenn sich eine Majorität von zwei Drittheilen der 
abgegebenen Stimmen, oder eine Majorität, die mehr als die Hälfte des Gesell- 
schaftskapitals repräsentirt, für den desfallsigen Antrag erklärt hat. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
§. 28. 
Die Wahl der Mitglieder der Direktion und des Aufsichtsrathes erfolgt durch 
Stimmzettel unter Zuziehung von zwei durch den Vorsitzenden der General-Versamm- 
lung aus dem Schooße derselben zu ernennenden Skrutatoren. 
Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso, wie unstatthafte- 
Wahlen, unberücksichtigt. Ergiebt sich im ersten Skrutinio keine absolute Majo- 
rität, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in dop- 
pelter Anzahl der zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt. Bei vorhandener 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Das Ergebniß der Abstimmung wird demnächst in das über die Perhandlung 
aufzunehmende Protokoll eingetragen. 
§. 29. 
Ueber die Verhandlungen einer jeden General-Versammlung ist ein notarielles 
oder gerichtliches Protokoll aufzunehmen und demselben ein von den in der Gene- 
ral-Versammlung anwesenden Mitgliedern der Direktion zu vollziehendes, mit dem
	        
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