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(6 Zoll) starke, von Außen mit gebrannten Mauerziegeln in vollgemauerten Fugen
verblendete Fachwerkswände aufzuführen.
Bei Verwendung von Luftsteinen sind Verblendungen 25 Centimeter (10,6
Zoll) stark zu fertigen. Die Brandmauern zusammenstoßender Gebäude, deren
Dachflächen in gleicher Flucht liegen, sind wenigstens 28 Centimeter (1 Fuß)
über die Dachfläche und über Forst zu führen und lediglich mit einem feuer= und
wetterfesten Material abzudecken.
Holzbekleidung der Wände.
5) Die Bekleidung der Umfassungswände mit Brettern, Latten, Schindeln und
anderem Holzwerk 2c. ist unzulässig.
Sobald sich an Holzbekleidungen von Gebäuden nach dem Ermessen der Orts-
Polizeibehörde eine wesentliche Reparatur nöthig macht, ist statt derselben eine Aus-
mauerung oder eine Benagelung mit Schiefer oder Dachsteinen zu wählen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Gebäude, welche eine Grund-
fläche von nicht mehr als 3 Meter (10,6 Fuß) im Gevierten umfassen, auch die
Höhe von 3 Meter (10,6 Fuß) nicht wesentlich überschreiten.
Dachriunen.
6) Bei Neubauten und vorkommender Veränderung vorhandener Hofraithen
und Gebäude sind nur Dachrinnen aus feuersicherem Material gestattet. Hölzerne
Dachrinnen, welche erneuert werden müssen, sind nur durch metallene zu ersetzen.
Trocknengerüste.
7) Gerüste zum Trocknen der Lohluchen oder anderer Brennstoffe dürfen bis
zur Höhe von 5,64 Meter (20 Fuß) von Holz, jedoch nur mit feuersicherer Be-
dachung und bei Entfernung bis 5,64 Meter (20 Fuß) und darunter von der Nach-
bargrenze nur an einer nach dieser Grenze hin belegenen Mauer errichtet werden.
Errichtung von Gehäuden in der Nähe von Eisenbahnen.
8) In Betreff der Errichtung neuer Baulichkeiten in der Nähe von Eisenbah-
nen bewendet es unter Aufhebung der desfalls bisher maßgebend gewesenen Ver-
waltungsvorschriften bei der Bestimmung im §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1869.
Licht-- und Luftöffnungen.
9) Alle Licht= und Luftöffnungen in Gebäuden sind mit Fenstern oder an-
deren Vorrichtungen zum Verschluß zu versehen.