Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Windelböden. 
10) Die Balkenzwischenräume in Wohngebäuden müssen mit möglichst feuer- 
sichern Stoffen ausgefüllt werden. Es ist gestattet, daß sie mit Windelboden 
(Ausstackung), Schwarten oder Breteinschub versehen werden, auf welchen Lehm- 
estrich oder eine Ausfüllung von Schutt bis zur Balkengleiche zu bringen ist. 
Fachwerk. 
11) Alle ausgemauerte Fachwerks= und Breterwände im Innern solcher Ge- 
bäude, in welchen sich Feuerungsanlagen befinden, sind einschließlich des Holzwerks 
mit Kalk und Lehmputz oder auf andere feuersichere Weise zu bekleiden. In Wohn- 
räumen ist eine Bekleidung mit Tapete oder Tafelwerk ohne Kalkputz statthaft. 
Fenerungsaulagen. 
12) Alle Feuerungsanlagen (Koch- Kessel-Brat= Back-Heerde, Kamine, Heiz- 
öfen, Pfannenfeuerungen, Darrfeuer 2c.), ingleichen Schornsteine, Rauchröhren, Vor- 
gelege, Heizkanäle, Aschenfälle 2c. müssen brandsicher, von allem Holzwerk gehörig 
entfernt angelegt werden. 
Feuermanern. 
13) Demgemäß sind alle Wände, an denen Feuerungen liegen (Feuermauern), 
insoweit die Entfernung derselben von Heerden zu offenen Feuerungen nicht min- 
destens 56 Centimeter (2 Fuß) und von geschlossenen Feuerungen nicht mindestens 
28 Centimer (1 Fuß) beträgt, durchweg massiv ohne jede Einlage von Holz, und 
mit Rücksicht auf das dazu verwendete Material und ihre Höhe von gehöriger 
Stärke, mindestens aber 42 Centimeter (1 1/2 Fuß) stark von Bruchsteinen oder 
25 Centimeter (10,64 Zoll) stark von gebrannten Backsteinen oder von gehörig 
ausgetrockneten festen Lehmsteinen oder von bearbeiteten Werkstücken herzustellen. 
Desgleichen sind die Feuermauern an einem Heerde zur offenen Feuerung min- 
destens 56 Centimeter (2 Fuß) daneben und in der ganzen Stockwerkshöhe, an 
einer geschlossenen Feuerung aber mindestens 28 Centimeter (1 Fuß) daneben und 
darüber massiv auszuführen. 
Beseitigung der feuergefährlichen Feuerstätten. 
14) Die an Fachwerks= oder verblendeten Holzwänden befindlichen oder sonst 
nicht feuersicher eingerichteten älteren Feuerstätten sind binnen Jahresfrist, auf Ver- 
langen der Orts-Polizeibehörde aber schon in kürzerer Frist, fortzuschaffen oder vor- 
schriftsmäßig abzuändern.
	        
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