Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Isolirung der Schornsteine von leicht eutzündlichen Gegenstäuden. 
20) Schornsteine, welche durch Gelasse zur Auflbewahrung leicht entzündlicher 
Gegenstände führen, sind in einer Entfernung von 56 Centimeter (2 Fuß) mit einem 
durchsichtigen Latten= oder ähnlichen Verschlage nebst der erforderlichen Thür durch die 
ganze Höhe des Gelasses dergestalt zu umgeben, daß der Zwischenraum unzu- 
gänglich bleibt. 
Schleifung der Schornsteine. 
21) Neu anzulegende Schornsteine dürfen nur auf massive Mauern oder 
Bogen oder eiserne Unterlagen geschleift werden; die Neigungswinkel, welche unter 
450 nicht betragen dürfen, und die abzurundenden Brechungspunkte müssen eine 
ordnungsmäßige Reinigung zulassen. 
Das Aufsatteln der Schornsteinröhren auf Holzwerk ist durchaus unstatthaft. 
Wechsel des Querschnitts der besteigbareu Schornsteine. 
22) Besteigbare oder deutsche Schornsteine dürfen innerhalb der unter Ziffer 18 
dieses §. vorgeschriebenen Grenzen in der Weite des Querschnitts wechseln, jedoch 
niemals in unbesteigbare Schornsteine münden. Die letzteren (sogenannte russische 
Schornsteine) sind durchweg in gleicher Weite aufzuführen und dürfen niemals in 
andere Schornsteine geleitet werden. 
Eingegangene Schornsteine sind unten und oben zu vermauern. 
Schornsteine an der Straße oder an der nachbarlichen Grenze. 
23) Schornsteine, welche innerhalb einer Entfernung von 3,5 Meter (12,4 Fuß) 
von der öffentlichen Straße oder nachbarlichen Grenze liegen, müssen, von dem 
Straßenpflaster oder dem Niveau des benachbarten Grundstücks ab gerechnet, eine 
Höhe von mindestens 12 Meter (42,6 Fuß) erhalten, welche auf 7,5 Meter 
(26,6 Fuß) ermäßigt werden darf, sofern das öffentliche Interesse dadurch nicht 
beeinträchtigt wird und der Nachbar seine Einwilligung ertheilt. Sind dergleichen 
Schornsteine aber für größere Feuerungen, besonders für gewerbliche Anlagen be- 
stimmt, so dürfen sie nur in einer Entfernung von mindestens 3 Meter (10,65 Fuß) 
von des Nachbars Grenze und in nicht geringerer Höhe als von 18 Meter (63,9 
Fuß) aufgeführt werden. 
Schornsteine der Feuerwerkstätten. 
24) Alle Schornsteine der Schmiede-, Nagelschmiede-, Schlosser-, überhaupt 
der Feuer-Werkstätten sind so einzurichten, daß dem Entweichen der Flugasche aus 
dem Schornsteine vorgebeugt wird.
	        
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