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sondern auch innerhalb der Geschosse und des Dachraums mit Eisenblech, thönernen
Röhren und dergleichen mit 7 Centimeter (3 Zoll) Entfernung ummäntelt werden.
Lichte Weite der Schornsteine.
18) Die lichte Weite und die Form des Querschnitts der aus Ziegeln
(Backsteinen) oder gebrauntem Thon gefertigten Schornsteine sind, je nachdem die
Reinigung derselben durch Befahren oder mittelst mechanischer Vorrichtungen von
oben herab erfolgen soll, besonders festzusetzen.
Im ersteren Falle muß der Querschnitt rechtwinklig sein und an den Seiten
im Lichten mindestens ein Maß von resp. 40 Centimeter (17 Zoll) und 46½ Centi-
meter (19,8 Zoll) haben, im andern Falle ist ein rechtwinkliger und ein runder
Querschnitt von einer lichten Weite nicht unter 14 Centimeter (5,96 Zoll) und
nicht über 27 Centimeter (11½⅛ Zoll) gestattet.
Quadratische und kreisrunde Querschnitte der Schornsteine müssen auf die
ganze Länge der Röhre gleiche Weite haben. Oblonge Ouerschnitte für die russi-
schen Schornsteine sind im Allgemeinen unzulässig. Ausnahmsweise können dieselben
gestattet werden, wenn der Hausbesitzer die zur Reinigung geeigneten Geräthe stets
vorräthig hält.
Kreisrunde Querschnitte müssen mit entsprechenden Formsteinen oder mit
Röhren von gebranntem Thon ausgefüttert werden. Die Thonröhren dürfen nur
in ganz senkrechten Schornsteinen angewendet werden, und empfiehlt es sich, dieselben
im Innern mit einer Glasur zu versehen. Unter allen Umständen sind die innern
Wandungen der Schornsteine so glatt wie möglich herzustellen, beziehungsweise zu
putzen.
Wird das Lichtmaß der besteigbaren Schornsteine bis auf 53 Centimeter
(22,6 Zoll) und darüber ausgeführt, so sind besondere Vorkehrungen zur Erleich-
terung des Besteigens erforderlich.
Höhe der Schornsteine über der Dachflüche.
19) Schornsteine, welche gerade durch den Dachforst treten, müssen diesen um
28 Centimeter (12 Zoll) überragen, solche aber, welche an anderen Stellen durch
die Dachfläche treten, über dieser mindestens eine Höhe von 56 Centimeter (2 Fuß)
erhalten.
Werden dieselben höher als ein Meter (3,55 Fuß) hinausgeführt, so sind
sie oberhalb mit einer leicht zu handhabenden Schließungsvorrichtung zur Sicherung
für den Fall eines Brandes zu versehen.
1873. 29