Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Thüren, Thorwege und Fensterladen an der Straße. 
4) Bei einer Breite der Straße unter 6 Meter (21,28 Fuß) oder des 
Fußwegs unter 1,75 Meter (6,2 Fuß) dürfen Thüren, Thorwege und Fensterladen 
im Erdgeschoß, welche unter 2,5 Meter (8,8 Fuß) vom Pflaster oder Erdboden 
entfernt sind, nicht nach Außen aufschlagen. 
Bei einer Breite des Fußwegs von mindestens 2 Meter (7 Fuß) ist bei 
den Vor= und Ladenthüren und bei Gebäuden, deren besondere Bestimmung eine 
Ausnahme erfordert, eine solche zulässig. 
Die Thüren dürfen jedoch, an die Wand gelehnt, nur bis 10 Centimeter (4¼ 
Zoll) und, wenn der Fußweg breiter als 3 Meter (10,6 Fuß) ist, nur bis auf 
16 Centimeter (6,8 Zoll) in zusammengeschlagenen Theilen vortreten. 
Dachrinnen ohne Abfallrohre. 
5) Dachrinnen ohne Abfallrohre mit Ausgüssen ins Freie dürfen nur dann 
angebracht werden, wenn und insoweit der Ausguß die öffentlichen Wege und Plätze 
nicht trifft. 
Wasserabfluß auf die Straße. 
6) Zur Anlegung eines Wasserabzugs nach den Straßenrinnsteinen oder nach 
den dort befindlichen Abzugsgräben ist die Genehmigung der Orts-Polizeibehörde 
erforderlich. 
Zungenrinnsteine aus den Höfen müssen eine Breite von wenigstens 23,5 
Centimeter (10 Zoll), eine Bedeckung und an der oberen Einmündung wie an der 
Ausmündung in den Straßenrinnstein oder in den öffentlichen Abzugskanal ein festes 
Gitter von Eisen erhalten. 
Zur Sammlung der nicht flüssigen Unreinigkeiten vor den Abzugsrinnen sind 
Schlammbehälter anzulegen, deren Sohle tiefer liegen muß, als die Sohle 
der Abzugsrinnen und deren Größe dergestalt zu bemessen ist, daß der Abfüh- 
rung von Sinkstoffen nach den Straßenrinnsteinen oder Kanälen vorgebeugt wird. 
Kräuze von Kellerfenstern. 
7) Fenster= und Lichtöffnungen im Fußwege müssen in gleicher Höhe mit dem 
Pflaster mit eisernen Gittern oder Platten bedeckt sein, deren Oeffnungen 3 Centi- 
meter (11/ Zoll) nicht übersteigen. Für Kränze vor Kellerfenstern und ähn- 
lichen Anlagen, welche in den Fußweg vortreten, geben die Vorschriften sub. 3 
dieses Paragraphen das zulässige Maß an.
	        
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