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Thüren, Thorwege und Fensterladen an der Straße.
4) Bei einer Breite der Straße unter 6 Meter (21,28 Fuß) oder des
Fußwegs unter 1,75 Meter (6,2 Fuß) dürfen Thüren, Thorwege und Fensterladen
im Erdgeschoß, welche unter 2,5 Meter (8,8 Fuß) vom Pflaster oder Erdboden
entfernt sind, nicht nach Außen aufschlagen.
Bei einer Breite des Fußwegs von mindestens 2 Meter (7 Fuß) ist bei
den Vor= und Ladenthüren und bei Gebäuden, deren besondere Bestimmung eine
Ausnahme erfordert, eine solche zulässig.
Die Thüren dürfen jedoch, an die Wand gelehnt, nur bis 10 Centimeter (4¼
Zoll) und, wenn der Fußweg breiter als 3 Meter (10,6 Fuß) ist, nur bis auf
16 Centimeter (6,8 Zoll) in zusammengeschlagenen Theilen vortreten.
Dachrinnen ohne Abfallrohre.
5) Dachrinnen ohne Abfallrohre mit Ausgüssen ins Freie dürfen nur dann
angebracht werden, wenn und insoweit der Ausguß die öffentlichen Wege und Plätze
nicht trifft.
Wasserabfluß auf die Straße.
6) Zur Anlegung eines Wasserabzugs nach den Straßenrinnsteinen oder nach
den dort befindlichen Abzugsgräben ist die Genehmigung der Orts-Polizeibehörde
erforderlich.
Zungenrinnsteine aus den Höfen müssen eine Breite von wenigstens 23,5
Centimeter (10 Zoll), eine Bedeckung und an der oberen Einmündung wie an der
Ausmündung in den Straßenrinnstein oder in den öffentlichen Abzugskanal ein festes
Gitter von Eisen erhalten.
Zur Sammlung der nicht flüssigen Unreinigkeiten vor den Abzugsrinnen sind
Schlammbehälter anzulegen, deren Sohle tiefer liegen muß, als die Sohle
der Abzugsrinnen und deren Größe dergestalt zu bemessen ist, daß der Abfüh-
rung von Sinkstoffen nach den Straßenrinnsteinen oder Kanälen vorgebeugt wird.
Kräuze von Kellerfenstern.
7) Fenster= und Lichtöffnungen im Fußwege müssen in gleicher Höhe mit dem
Pflaster mit eisernen Gittern oder Platten bedeckt sein, deren Oeffnungen 3 Centi-
meter (11/ Zoll) nicht übersteigen. Für Kränze vor Kellerfenstern und ähn-
lichen Anlagen, welche in den Fußweg vortreten, geben die Vorschriften sub. 3
dieses Paragraphen das zulässige Maß an.