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8. 10.
(Fortsetzung.)
Aus Rücksichten für die Stellung und das Aeußere der baulichen Anlagen ist
zu beachten:
Lage an oder Zugang zur öffentlichen Straße. ·
1) Die Gebäude dürfen, soweit sie nicht zu den in §. 3 sub. 1 des Gesetzes
vom 11. Mai 1869 aufgeführten gehören, in der Regel nur auf Grundstücken
errichtet werden, welche von einer öffentlichen Straße oder von einem öffentlichen
Platze eine hinreichende Zufahrt haben.
Die letztere muß überall mindestens 5 Meter (rct. 18 Fuß) breit sein.
Stellung der Gebäude zur Straße.
2) Alle Vordergebäude sind in der Fluchtlinie des öffentlichen Platzes, der Straßc
oder Gasse, worauf sie zu stehen kommen, die frei= oder zurückstehenden Gebäude
aber in der Regel parallel zu derselben zu erbauen.
Isolirt gelegene Gebände, für welche die Genehmigung nicht erforderlich ist.
§. 11.
(Zu §F. 3 ad. 1 des Gesetzes.)
Als isolirte Lage gilt bei Gebäuden zu vorübergehenden landwirthschaftlichen
Zwecken der Fall, daß diese Gebäude außerhalb des genehmigten Bauplanes, wo
ein solcher vorhanden, und mindestens 113 Meter (400 Fuß) von Wohnge-
bäuden, Scheunen oder anderen Wirthschaftsgebäuden entfernt sind. Kommen jedoch
solche Gebäude in die Nähe einer Chaussee zu stehen, so sind die hierüber gegebe-
nen besonderen Vorschriften zu beachten.
Reparaturen, Wiederherstellungen und Verbefserungen, welche ohne Bauerlanbniß bewirkt
werden dürfen.
§. 12.
(Zu §. 3 ald. 2 des Gesetzes).
Insbesondere sind folgende Baulichkeiten hierher zu rechnen:
1) die Abtragung oder Aufführung von Wänden, mit Ausnahme solcher, auf
denen Balken oder Gewölbe ruhen, und wobei eine Veränderung, Erweite-
rung oder Verlegung der Feuerungs-Anlagen nicht nöthig wird;
2) Reparatur an inneren Mauerwänden und Gewölben, sowie massive Unter-
mauerung der nicht nach der Straße gelegenen Umfassungswände;
3) Ueberwölbung innerer Räume;