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4) die Einziehung neuer Ballen, Wechsel, Unterzüge und Dachsparren;
5) die Erbauung hölzerner und massiver Treppen;
6) die Erneuerung und Reparatur von Fußböden, Decken, Thüren, Fenstern,
metallenen Dachrinnen und Abfallrohren;
7) bloße Reparatur entstandener Schäden an Feuerungs-Anlagen, Schorn-
steinen, Rauchkanälen;
8) Setzen und Verändern von Stubenöfen, Koch-, Kessel-, Brat= und Back-
Heerden, die nicht zu einem Gewerbebetriebe dienen, in bisher schon be-
wohnten Räumen und insofern damit keine Veränderung der Feuerstätte ver-
bunden ist;
9) Reparatur und Wiederherstellung des Abputzes und Dekorirung jeder Art
im Innern;
10) Deckung der Dächer mit feuersicherem Material;
11) die Vertauschung der Bretter-, Latten-, Schindel= und anderer dergleichen
Holzverkleidung an den äußeren Wänden und Dachgiebeln, insbesondere an
Giebeln und Rückwänden der Pultdächer, an den Gängen, hölzernen Altanen
und Brüstungen, auf den Dächern 2c. gegen Herstellung massiver und aus-
gemauerter oder wenigstens mit Ziegeln, Schiefer, Metall und dergleichen
bekleideter Wände.
Aufstellung der Banu= und Wiederherstellungspläne.
§. 13.
Die Bau- und Wiederherstellungs-Pläne zur Erweiterung der Ortschaften resp.
zur Wiederherstellung ganzer oder theilweis durch Feuer zerstörter Ortschaften sind
von den Orts-Polizeibehörden unter Theilnahme des Gemeinderaths (Gemeinde-Ver-
sammlung) zu entwerfen resp. festzustellen und dem Bezirksdirektor zur Verfügung
bezüglich zur Genehmigung event. zur Vermittelung dieser Genehmigung vorzulegen.
Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei Aufstellung und Aus-
führung von Bau= und Wiederherstellungs-Plänen ist die dieser Verordnung angefügte
Instruktion vom heutigen Tage zu beobachten.
Revision der Bauten durch Sachverständige.
§. 14.
(Zu §. 5 des Gesetzes).
Alle Bauten, welche der vorgängigen obrigkeitlichen Genehmigung bedürfen,
jedoch mit Ausschluß der von Großherzoglichen Behörden auszuführenden Bauten