Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

1900 
Auf diesem Situationsplaue sind alle einzelnen, von dem Bauplane betroffen 
werdende Grundstücke nebst den darauf befindlichen Gebäuden und die Namen der 
Besitzer derselben einzutragen. Ist Letzteres auf dem Situationsplane nicht aus- 
führbar, so sind die Grundstücke mit Nummern zu versehen und ist nach deren 
Reihenfolge ein besonderes, von dem Gemeindevorstande beglaubigtes Verzeichniß der 
Besitzer beizufügen. Außerdem ist ein Nivellements-Plan anzufertigen, nach welchem 
die Entwässerung der Grundstücke und Straßen erfolgen soll. 
Der Maßstab zu den Situations= und Nivellements-Plänen muß mindestens 
I/1000 der natürlichen Größe betragen. 
Zu den Höhenmaßen der Nivellementszeichnungen ist das Zehnfache der Län- 
genmaße anzuwenden. 
g. 5. 
In den Situationsplan sind die Fluchtlinien der Straßen und Plätze mit 
rothen Linien einzutragen; da, wo Vorgärten projektirt sind, ist die Richtung der 
Einfriedigung derselben mit rothpunktirten Linien anzudenten. Sofern die Baulinie 
der Gebäude hinter die Fluchtlinie der Straßen fallen soll, ist dies im Situations- 
plane noch besonders hervorzuheben. 
Die zur Entwässerung bestimmten Rinnsteine oder Kanäle sind mit blau 
punktirten Linien anzugeben; dabei ist die Richtung des Gefälles mit Pfeilen zu 
bezeichnen. In dem Situationsplane ist an den Scheidepunkten der Straßen die 
Höhenlage des künftigen Straßendammes (Pflasters oder Chaussirung) gegen einen 
im Nivellement angenommenen festen Punkt (Pegel) in blauer Farbe, sowie der 
Meridian zu vermerken. 
Aus dem Situationsplane oder aus einer beizufügenden besonderen Zeichnung 
müssen die Umgebungen, soweit solche zur vollständigen Beurtheilung der Zulässig- 
keit des entworfenen Bauplanes erforderlich sind, namentlich die bereits bestehenden 
Ortstheile, der Lauf der Gewässer, die Lage der durchgehenden Eisenbahnen und 
der Eisenbahnhöfe, der vorhandenen Kommunikationswege bez. Chausseen und anderer 
für den Verkehr wichtiger Anlagen ersichtlich sein. 
8. 6. 
Bei Feststellung der Breite der Straßen sind der gegenwärtige Verkehr und 
dessen voraussichtliche Erweiterung sorgfältig zu berücksichtigen und ist mindestens 
eine Breite der Straße von 11 Meter (39 Fuß) anzuordnen. 
Die Neigung der Straßen ist für den laufenden Meter mindestens auf 7 
Millimeter und höchstens auf 56 Millimeter anzunehmen.
	        
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