— 1877 —
A. Von den Darlehnen.
§. 1.
Beleihungsfähigkeit der Grundstücke.
Beleihungsfähig ist jedes der Landschaft nicht inkorporirte, zur landwirth-
schaftlichen Benutzung gewidmete, im vollen und uneingeschränkten Eigenthume
und Besitze des Darlehnnehmers befindliche Grundstück, welches nach der Ver-
anlagung zur Grundsteuer von den Liegenschaften einen Reinertrag von minde-
stens zehn Thalern gewährt und nach den weiterhin folgenden Vorschriften einen
Kredit von mindestens funfzig Thalern rechtfertigt.
Das Gunmdstück darf mit Leistungen aus dem gutsherrlichen Verbande,
mit Diensten, Renten, Zinsen oder anderen Abgaben an die Gutsherrschaft nicht
mehr behaftet, auch nicht mit Servituten belastet sein, welche seinen Ertrag,
schmälern. Nur in dem Falle, wenn der Grundbesitzer den landschaftlichen
Kredit grade zu dem Zwecke sucht, um mittelst desselben jene Reallasten abzulösen,
wird der Kredit auch auf solche belastete Besitzungen bewilligt, und die Verwen-
dung des Darlehns zum Zweck der Ablösung vermittelt.
Servituten, welche in dem Rechte zur Förderung unterirdischer Produkte
bestehen, schließen an sich und in so weit, als nicht durch Ausübung derselben
der Grund und Boden einer landwirthschaftlichen Benutzung bereits entzogen ist,
die Beleihungsfähigket des belasteten Grundstücks nicht aus. Wenn aber hin-
sichtlich der Entschädigung des Grundbesitzers für die durch Ausübung der Ser-
vitut antgeene Nutzung im Voraus eine vertragsweise Festsetzung getroffen ist,
so darf das betreffende Grundstück niemals höher als zum Betrage der zu er-
wartenden Entschädigung geschätzt, resp. nur dem entsprechend beltetzen werden.
Wenn demnächst durch Ausübung der Servitut, oder wenn durch Aus-
übung eines auf Grund des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865.
verliehenen Bergbaurechtes die veranschlagte Bodenfläche der landwirthschaftlichen
Benutzung entzogen wird, muß der Besitzer, zur Vermeidung der Zurückjiehung
eines entsprechenden Darlehnsbetrages (§. 25.)), letzteren bis zur Wiederherstellung
des nutzbaren Zustandes der aufgedeckten Bodenfläche durch eine baar oder in
landschaftlichen Neuen Pfandbriefen zu erlegende Kaution sicher stellen.
Einzelne Bestandtheile eines zu beleihenden Grundstücks, welche dem Nieß-
brauchsrechte eines Dritten unterworfen sind, bleiben außer Veranschlagung und
ist die Landschaft befugt, wegen der aus einer Kollision mit solchen Realgläu-
bigern, denen das ganze Grundstück ohne Rücksicht auf das Nießbrauchsrecht
verhaftet ist, entstehenden Weiterungen Sicherheitsbestellung zu verlangen.
S. 2.
Antrag.
Wer den landschaftlichen Kredit in Anspruch nehmen will, hat seinen
Antrag entweder bei der Fürstenthumslandschaft, in deren Bereiche sein Grund-
(Nr. 6933.) stück