Full text : Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

803  Glücks=  oder  Hazardspiele.  804

durch  den  Verlierenden  und  seine  Erben,  sogar  im  allgemeinen  nicht  bestritten  werden  können,
von  Staats  wegen,  zurückgefordert  werden;  ein  1  falls  nicht  das  Rechtsgeschäft  als  gegen  die  guten
Darlehen  für  Spielzwecke  ist  klaglos;  zugleich  Sitten  verstoßend  oder  als  wucherisches  Geschäft
wurde  die  Erlaubtheit  der  Kampfspiele  auf  fünf  nichtig  ist  oder  der  Darlehensgeber  der  im  Spiel
uteen  beschränkt,  als  höchster  zulässiger  Spielpreis  oder  in  der  Wette  gewinnende  Teil  ist.  Fordeein
  solicus  bestimmt.  Bei  den  Glossatoren  tritt  rungen  aus  dem  Spiel=  oder  Wettvertrag  können
als  neue  Kategorie  das  Kunstspiel  auf,  bei  dem  weder  gerichtlich  noch  außergerichtlich  geltend  gedie
  Entscheidung  nicht  nur  vom  Zufall,  sondern  macht,  auch  nicht  zur  Aufrechnung  oder  zur  Ausauch
  von  dem  Geschicke  des  Spielenden  abhängt;  übung  des  Zurückbehaltungsrechts  benutzt  werden;
dasselbe  wird  für  erlaubt  erklärt.  Die  Kanonisten,  Bürgschaft  und  Faustpfandbestellung  für  eine
insbesondere  Thomas  von  Aquin,  erachten  das  Spielforderung  sind  ungültig,  ebenso  die  Neben-Spiel
  an  sich  nicht  als  verwerflich,  vielmehr  am  verabredung  eines  Schiedsgerichts  über  Streitigrechten
  Orte  und  zur  rechten  Zeit  zur  Erholung  keiten  aus  dem  Vertrage  (anders  ein  nachträglicher
von  der  Arbeit  als  durchaus  löblich;  nur  der  selbständiger  Schiedsvertrag).  Ist  für  eine  Spiel-Mißbrauch
  des  Spieles  sei  strafbar.  —  Von  der  oder  Wettforderung  eine  Hypothek  bestellt,  so  steht
Spiellust  der  alten  Germanen  bezeugt  Tacitus,  dieselbe  dem  Eigentümer  zu,  der  die  entsprechende
daß  sie  als  letzten  Einsatz  selbst  ihre  Freiheit  und  Berichtigung  des  Grundbuchs  verlangen  kann.
ihren  Leib  wagten;  der  Spielvertrag  galt  lange  Die  Klaglosigkeit  dieser  Verträge  ist  im  Prozesse
als  erlaubt  und  klagbar;  nur  die  Vererblichkeit  auch  ohne  Vorbringung  der  Einrede  von  Amts
war  ausgeschlossen.  Der  große  Mißbrauch  und  wegen  zu  berücksichtigen.  Die  Rückforderung  des
die  bedeutende  Schädigung  der  Volksinteressen  Geleisteten  ist  in  allen  Fällen  ausgeschlossen,  in
führte  im  13.  Jahrh.  vielfach  zur  Aufhebung  der  welchen  sie  mit  dem  Nichtvorhandensein  einer  Ver-Klagbarkeit
  des  Spielvertrages,  nur  Selbsihilfe  bindlichteit  begründet  wird.  Die  Umwandlung
in  Form  der  Pfändung  war  anfangs  noch  er-  1  einer  Spielschuld  in  eine  Darlehensschuld  ist  unlaubt;
  später  erfolgten  zur  Eindämmung  des  Übels  zulässig.
auch  Strafverbote.  Doch  daran  hielt  das  deutsche  Zu  den  Glücksspielen  gehören  auch  Ausspiel-Recht
  fest,  daß  auch  beim  verbotenen  Spiele  der  geschäfte.  Lotterie  und  Lotto.  Bei  den  Ausspielbezahlte
  Spielverlust  von  dem  Gewinnenden  nicht  ges  chäften  wird  dem  Publikum  gegen  Entrichzurückverlangt
  werden  dürfe.  Gemeinrechtlich  konnte  tung  eines  Einsatzes  das  Ziel  in  Aussicht  gestellt,
der  Spielgewinn  nicht  eingeklagt,  der  bezahlte  nach  dem  Ergebnis  einer  wesentlich  durch  Zufall
Spielverlust  aber  nicht  zurückgefordert  werden.  bedingten  Ziehung  oder  eines  ähnlichen  Mittels
Die  Partikularrechte  gingen  in  den  Einzelheiten  (z.  B.  Würfeln)  einen  vorher  bestimmten  Gegenweit
  auseinander.  S#  stand  zu  gewinnen,  den  der  Veranstalter  der  Aus-Das
  Bürgerliche  Gesetzbuch  für  das  spielung  einsetzt.  Beteiligen  sich  an  der  Ausspie-Deutsche
  Reich  behandelt  in  dem  17.  Titel  des  #  lung  mehrere  Personen,  wird  Zahl  und  Verkauf
VII.  Abschnittes  Spiel  und  Wette,  Lotterie-  oder  der  Lose,  Zahl  und  Höhe  der  Gewinne  und  die
Ausspielvertrag  und  das  Differenzgeschäft  (88  762  ziehung  der  Lose  nach  einem  vorher  festgestellten
bis  764).  Durch  Spiel  oder  durch  Lotterie  wird  Plane,  dem  Publikum  erkennbar,  bestimmt,  so  vereine
  Verbindlichkeit  nicht  begründet.  Das  auf  wandelt  sich  die  Ausspielung  in  eine  Lotterie.
Grund  des  Spieles  oder  der  Wette  Geleistete  kann  i  Die  Lotterie  hat  ihren  Ursprung  in  Italien;  schon
nicht  deshalb  zurückgefordert  werden,  weil  eine  im  16.  Jahrh.  kommen  Ausspielungen  von  Waren-Verbindlichkeit
  nicht  bestanden  hat.  Diese  Vor=  lagern  vor  und  Auslosungen  mit  vielen  Preisen
schriften  gelten  auch  für  eine  Vereinbarung,  durch  und  Gewinsten;  bald  erschien  zur  Verhütung
die  der  verlierende  Teil  zum  Zwecke  der  Erfüllung  der  übervorteilung  des  Publikums  durch  mindereiner
  Spiel=  oder  einer  Wettschuld  dem  gewinnen=  wertige  Waren  obrigkeitliche  Aufsicht  nötig,  bald
den  Teile  gegenüber  eine  Verbindlichkeit  eingeht,  erkannte  man  auch  in  diesen  Auslosungen  ein
insbesondere  ein  Schuldanerkenntnis.  Mittel,  um  die  Finanzen  des  Staates  zu  ver-Spielvertrag
  ist  im  Sinne  des  Gesetzs  bessern.  Die  Kanonisten  erachteten  die  Ausspieein
  Vertrag,  bei  welchem  durch  die  Parteien  zur  lungen  als  gültige  Geschäfte,  wobei  ihr  Charakter
Erzielung  eines  Gewinnes  oder  zum  Zeitvertreib  als  Spielverträge  nicht  verkannt  wurde;  der  große
Gewinn  und  Verlust  unter  entgegengesetzten  Be-Gewinn  der  Unternehmer  führte  zur  Erhebung
dingungen,  über  deren  Eintritt  der  Zufall  ganz  bestimmter  Abgaben,  die  zur  Förderung  milder
oder  teilweise  entscheidet,  vereinbart  wird,  ohne  Zwecke  dienten.  Frühzeitig  gelangte  die  Lotterie
daß  ein  wirtschaftlicher  oder  sittlicher  Zweck  durch  außerhalb  Italiens  in  Amsterdam  zur  Anwendas
  Geschäft  verfolgt  wird.  Wettvertrag  ist  dung;  schon  1549  wurde  eine  solche  zur  Erbauung
ein  Vertrag,  bei  welchem  zur  Erhärtung  bestimmter  eines  Kirchturms  veranstaltet;  in  Holland  wurde
entgegengesetzter  Behauptungen  seitens  der  Par=  die  eine  Lotterie  in  mehrere  aufeinander  folgende
teien  demjenigen,  dessen  Behauptung  als  richtig  Verlosungen  (Klassen)  zerlegt,  wodurch  eine  viel
sich  herausstellt,  eine  bestimmte  Leistung  auf  Kosten  größere  Ausdehnung  der  Lotterie  und  eine  größere
des  Verlierenden  vereinbart  wird.  Die  Gültigkeit  Spannung  der  Spielenden  auf  die  in  der  letzten
eines  Darlehens  zum  Zwecke  des  Spielens  wird  Klasse  herauskommenden  höchsten  Gewinne  erzielt