Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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1)  die  Bereitung,  fuͤr  welche  dasselbe  nachgesucht  wird,  oder  die  hiebei  anzuwendenden
  Mittel  sich  als  unvereinbar  mit  den  bestehenden  Gesetzen  darstellen,
oder

2)  fuͤr  denselben  Gegenstand  fruͤher  schon  ein  Patent  ausgefertigt,  oder

3)  die  angebliche  Erfindung  bekanntermaaßen  bereits  im  Inland  in  Anwendung
gebracht  ist.

Art.  146.
Einfuͤhrungs-Patente.

Fuͤr  die  Einfuͤhrung  einer  im  Auslande  gemachten  Erfindung  kann  ein  Patent

nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  dieselbe  zur  Zeit  des  Gesuchs

1)  im  Inlande  noch  von  Niemand  benuͤtzt,  außerdem  aber

2)  auch  im  Auslande  nur  unter  gleichmaͤßigem  Schutze  von  Erfindungs-Patenten
zur  Anwendung  gebracht,  und

5)  noch  nicht  durch  oͤffentliche  Beschreibungen  in  der  Art  bebannt  gemacht  mordeu
  ist,  daß  sie  von  jedem  Sachverständigen  nachgeahmt  werden  kann.

Art.  129.
Dauer  der  Patentzeit.

Die  Zeit,  für  welche  das  Patent  von  der  Regierung  ertheilt  wird,  darf  die  Dauer
von  zehn  Jahren  nicht  übersteigen.  Für  einen  längeren  Zeitraum  kann  nur  im  Wege
der  Geseßgebung  ein  ausschließliches  Privilegium  verliehen  werden.

Die  geschehene  Patent-Ertheilung  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

Art.  250.
Geheimhaltung  der  mit  dem  Patent-Gesuch  eingereichten  Beschreibung.
Die  eingereichte  Beschreibung  des  patentisirten  Gegenstandes  kann  während  der
Patent-Dauer  ohne  Zustimmung  des  Patent-Inhabers
1)  bei  entstandenem  Streit  über  das  Patent  der  Behörde,  welche  die  Entscheidung
zu  geben  hat,  zum  Behufe  der  letztern  auf  Verlangen  mitgetbeilt,
2)  einem  Dritten  aber  unter  nachfolgenden  Bedingungen  zur  Einslcht  gegeben
werden: