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1) die Bereitung, fuͤr welche dasselbe nachgesucht wird, oder die hiebei anzuwendenden
Mittel sich als unvereinbar mit den bestehenden Gesetzen darstellen,
oder
2) fuͤr denselben Gegenstand fruͤher schon ein Patent ausgefertigt, oder
3) die angebliche Erfindung bekanntermaaßen bereits im Inland in Anwendung
gebracht ist.
Art. 146.
Einfuͤhrungs-Patente.
Fuͤr die Einfuͤhrung einer im Auslande gemachten Erfindung kann ein Patent
nur dann ertheilt werden, wenn dieselbe zur Zeit des Gesuchs
1) im Inlande noch von Niemand benuͤtzt, außerdem aber
2) auch im Auslande nur unter gleichmaͤßigem Schutze von Erfindungs-Patenten
zur Anwendung gebracht, und
5) noch nicht durch oͤffentliche Beschreibungen in der Art bebannt gemacht mordeu
ist, daß sie von jedem Sachverständigen nachgeahmt werden kann.
Art. 129.
Dauer der Patentzeit.
Die Zeit, für welche das Patent von der Regierung ertheilt wird, darf die Dauer
von zehn Jahren nicht übersteigen. Für einen längeren Zeitraum kann nur im Wege
der Geseßgebung ein ausschließliches Privilegium verliehen werden.
Die geschehene Patent-Ertheilung wird öffentlich bekannt gemacht.
Art. 250.
Geheimhaltung der mit dem Patent-Gesuch eingereichten Beschreibung.
Die eingereichte Beschreibung des patentisirten Gegenstandes kann während der
Patent-Dauer ohne Zustimmung des Patent-Inhabers
1) bei entstandenem Streit über das Patent der Behörde, welche die Entscheidung
zu geben hat, zum Behufe der letztern auf Verlangen mitgetbeilt,
2) einem Dritten aber unter nachfolgenden Bedingungen zur Einslcht gegeben
werden: