Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 4. Weimar. 26. März 1873.
Ministerial-Bekanntmachung.
[16| Mit Beziehung auf §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs wird die nachstehende, von dem Reichskanzler anher mitgetheilte Verordnung
desselben vom 2. März d. J. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 12. März 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
Abänderungen des Postreglements
vom 30. November 1871.
Das unterm 30. November 1871 erlassene Postreglement erfährt einzelne
Abänderungen, welche auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das
Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 nachstehend veröffent-
licht werden:
A. Im §. 11, die Verpackung und den Verschluß der Sendungen mit
Werthangabe betreffend, erhält der Absatz 1 folgende Fassung:
I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.)
müssen mit einem haltbaren Couvert versehen und mit mehreren, durch dasselbe
Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß
eine Verletzung des Inbalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Con-
verts oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist.
1873. 4