Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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31  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
u.  x.

verordnen  unter  theilweiser  Abänderung  der  in  §.  11  Absatz  2  und  in  §.  14  Nr.  1
und  2  des  Gesetzes  über  die  Verwaltung  der  öffentlichen  Depositen  vom  12.  Februar
1840  ertheilten  Vorschriften  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Auf  den  Inhaber  lantende  Werthpapiere,  sowie  zu  solchen  gehörige  Zinsscheine
  (Coupons)  sind  fernerhin  nicht  mehr  mit  ihrem  Geldbetrage  (Nennwerthe)
  in  die  für  „Schuldurkunden“  angelegte  Kolumme  des  Depositenbuchs,
sondern  unter  Angabe  ihrer  Bezeichnung  (z.  B.  der  Series  und  Nummer),
der  Stückzahl,  des  Geldbetrags  (Neunwerths)  der  einzelnen  Stücke  nach
ihrer  Währung  (ohne  daß  es  der  Umrechnung  in  die  Landeswährung  bedarf),
und  des  Fälligkeitstermins  des  ersten  und  des  letzten  Coupons  mit  fortlaufenden
  Nummern  (§.  12  des  Depositen-Gesetzes)  in  die  Kolumne  „Sonstige
Effekten“  einzuzeichnen.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzes-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserm  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  29.  März  1873.

Carl  Alerander.

Thon.  Stichling.  von  Groß.

Nachtrag
zu  dem  Gesetz  über  die  Verwaltung  der
öffentlichen  Depositen  vom  12.  Februar
1840.