Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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gestattet  (zu  vergl.  übrigens  Art.  19  und  20).  Das  Gleiche  gilt,  wenn  am  Bett  eines
öffentlichen  Gewässers  ein  Eigenthumsrecht  begründet  ist,  im  räumlichen  Umfang  dieses
Eigenthums.

Art.  18.

Die  Entnahme  von  Sand,  Kies,  Schlamm,  Eis,  Schilf  und  von  sonstigen  Materialien
  oder  Pflanzen  aus  einem  öffentlichen  Gewässer  darf,  soweit  sie  nicht  behufs  der
Reinigung  des  Betts  oder  für  die  Zwecke  eines  an  oder  in  dem  betreffenden  Gewässer
unter  staatlicher  Leitung  vorzunehmenden  Fluß-  oder  Uferbauwesens  geschieht,  nur  mit
vorgängiger  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  erfolgen.  Die  letztere  hat,  wenn  es  sich
um  Gewässer,  welche  zur  Schiffahrt  oder  Langholzflößerei  eingerichtet  sind,  oder  um  Flußstrecken
  handelt,  bei  deren  Bau  oder  Unterhaltung  der  Staat  betheiligt  ist,  vor  der  Erlaubnißertheilung
  die  Zustimmung  der  zuständigen  Staatsbehörde  einzuholen.

Die  Erlaubniß  kann,  falls  nicht  Art.  21  Abs.  2  Platz  greift,  nur  in  widerruflicher
Weise  mit  Beschränkung  auf  eine  bestimmte  Zeitdauer  oder  eine  bestimmte  Menge  sowie
nur  innerhalb  bestimmter  räumlicher  Grenzen  ertheilt  werden.

Bei  dem  Zutreffen  der  in  Art.  17  Abs.  3  bezeichneten  Voraussetzungen  ist  den
Eigenthümern  der  Ufer  oder  des  Bettes  die  Entnahme  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Gegenstände
  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  gestattet  (zu  vergl.  übrigens  Art.  19  und  20).

Art.  19.

Der  Gemeingebrauch  der  öffentlichen  Gewässer  ist  nur  insoweit  zulässig,  als  er  ohne
Verletzung  der  Rechte  Dritter,  insbesondere  ohne  rechtswidrige  Benützung  fremden  Eigenthums
  und  ohne  Beeinträchtigung  besonderer  Nutzungsrechte  geschieht.

Der  Gemeingebrauch  darf  die  gleiche  Benützung  durch  Andere  nicht  unmöglich  machen
oder  unverhältnißmäßig  erschweren;  auch  dürfen  durch  ihn  weder  die  Ufer  und  das  Flußbett
  beschädigt  oder  die  Schiffahrt  und  Flößerei  benachtheiligt,  noch  das  Wasser  in  schädlicher
  Weise  verunreinigt  oder  der  Lauf  desselben  gestört  werden.

Art.  20.

Ueber  die  Art  der  Ansübung  des  Gemeingebrauchs  (Art.  16  bis  19)  können  im
einzelnen  Fall  Anordnungen  von  der  Polizeibehörde  getroffen  oder  nach  Maßgabe  der
Art.  51  bis  56  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt  S.  391)
allgemeine  polizeiliche  Vorschriften  erlassen  werden.