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gestattet (zu vergl. übrigens Art. 19 und 20). Das Gleiche gilt, wenn am Bett eines
öffentlichen Gewässers ein Eigenthumsrecht begründet ist, im räumlichen Umfang dieses
Eigenthums.
Art. 18.
Die Entnahme von Sand, Kies, Schlamm, Eis, Schilf und von sonstigen Materialien
oder Pflanzen aus einem öffentlichen Gewässer darf, soweit sie nicht behufs der
Reinigung des Betts oder für die Zwecke eines an oder in dem betreffenden Gewässer
unter staatlicher Leitung vorzunehmenden Fluß- oder Uferbauwesens geschieht, nur mit
vorgängiger Erlaubniß der Ortspolizeibehörde erfolgen. Die letztere hat, wenn es sich
um Gewässer, welche zur Schiffahrt oder Langholzflößerei eingerichtet sind, oder um Flußstrecken
handelt, bei deren Bau oder Unterhaltung der Staat betheiligt ist, vor der Erlaubnißertheilung
die Zustimmung der zuständigen Staatsbehörde einzuholen.
Die Erlaubniß kann, falls nicht Art. 21 Abs. 2 Platz greift, nur in widerruflicher
Weise mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder eine bestimmte Menge sowie
nur innerhalb bestimmter räumlicher Grenzen ertheilt werden.
Bei dem Zutreffen der in Art. 17 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist den
Eigenthümern der Ufer oder des Bettes die Entnahme der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände
ohne polizeiliche Erlaubniß gestattet (zu vergl. übrigens Art. 19 und 20).
Art. 19.
Der Gemeingebrauch der öffentlichen Gewässer ist nur insoweit zulässig, als er ohne
Verletzung der Rechte Dritter, insbesondere ohne rechtswidrige Benützung fremden Eigenthums
und ohne Beeinträchtigung besonderer Nutzungsrechte geschieht.
Der Gemeingebrauch darf die gleiche Benützung durch Andere nicht unmöglich machen
oder unverhältnißmäßig erschweren; auch dürfen durch ihn weder die Ufer und das Flußbett
beschädigt oder die Schiffahrt und Flößerei benachtheiligt, noch das Wasser in schädlicher
Weise verunreinigt oder der Lauf desselben gestört werden.
Art. 20.
Ueber die Art der Ansübung des Gemeingebrauchs (Art. 16 bis 19) können im
einzelnen Fall Anordnungen von der Polizeibehörde getroffen oder nach Maßgabe der
Art. 51 bis 56 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 391)
allgemeine polizeiliche Vorschriften erlassen werden.